Gesetzestext

 

(1)Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

(2)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.

(3)Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

I.R.d. Erben vierter Ordnung ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolgeregelung eine Vereinfachung erfolgt. Damit es nicht zu einer Zersplitterung des Vermögens kommt, wurde von dem Parentel-System Abstand genommen. I.R.d. Erben vierter Ordnung gilt das sog. Gradual-System. Danach bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht nicht mehr nach Linien und Stämmen, sondern nach einem sog. Kopfsystem.

B. Erbfolge

 

Rz. 2

Die Urgroßeltern erben nach Abs. 2 bspw. zu gleichen Teilen, unabhängig davon, zu welchem Stamm sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, vielmehr erhöht sich die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Erbe ist dann zunächst derjenige Abkömmling mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, wobei mehrere Verwandte gleichen Grades zu gleichen Teilen erben. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Anzahl der Geburten, die zwischen dem Erblasser und dem Verwandten bestehen (§ 1589 Abs. 3 BGB). Insoweit gilt es zu beachten, dass der Grad der Verwandtschaft nicht mit der Ordnung der Erbschaft identisch ist. Sind mehrere Verwandte gleichen Verwandtschaftsgrades vorhanden, so bestimmt sich der Erbteil nach Köpfen, ohne Rücksicht darauf, ob eine voll- oder halbbürtige Verwandtschaft vorliegt. Da § 1927 BGB i.R.d. Erben vierter Ordnung keine Anwendung findet, bleibt auch eine Mehrfachverwandtschaft unberücksichtigt. Hinsichtlich einer Beerbung bei Adoption vgl. die Ausführungen zu § 1926 BGB.

C. Ausschluss der Erben vierter Ordnung

 

Rz. 3

Erben vierter Ordnung sind bei Vorhandensein eines Ehepartners oder bei Vorhandensein eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 10 Abs. 2 LPartG) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen.

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