Gesetzestext

 

(1)Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war.

(2)1Auf die Anfechtung der Ausschlagung eines Vermächtnisses finden die für die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 2Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die §§ 2306 u. 2307 BGB stellen den Pflichtteilsberechtigten vor die Wahl, entweder die ihm zugedachten belasteten Zuwendungen anzunehmen, oder sie statt dessen auszuschlagen und den (vollen) Pflichtteil geltend zu machen. Im Hinblick darauf, dass die diesbezüglich Entscheidungen des Pflichtteilsberechtigten – gerade auch wegen des Zeitdrucks, unter dem sie zu treffen sind – mit erheblichen Risiken belastet sind, gewährt § 2308 BGB unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausschlagung auch wegen Motivirrtums anzufechten.

 

Rz. 2

Einerseits wird durch die Anfechtungsmöglichkeit verhindert, dass der ausschlagende Pflichtteilsberechtigte in Folge des nach seiner Ausschlagung bekannt werdenden (aber bereits erfolgten) Wegfalls einer Beschwerung bzw. Beschränkung i.S.d. § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sowohl seines Erb- als auch seines Pflichtteils verlustig geht.[1] Andererseits kann die Anfechtung auch dazu dienen, dem Pflichtteilsberechtigten mehr als nur seinen Pflichtteil zu sichern, nämlich dann, wenn er die Ausschlagung wegen des Wegfalls nur einer von mehreren Belastungen anfechten kann, um durch die Annahme des – immer noch belasteten – Erbteils bzw. Vermächtnisses ein für sich wirtschaftlich günstigeres Ergebnis zu erzielen.[2]

[1] "Doppelte Belastung", vgl. MüKo/Lange, § 2308 Rn 1; Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 14; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 2.
[2] Soergel/Dieckmann, § 2308 Rn 2; MüKo/Lange, § 2308 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 3

Die Anwendung von Abs. 1 setzt voraus, dass dem Pflichtteilsberechtigten ein belasteter Erbteil i.S.v. § 2306 Abs. 1 BGB oder ein belastetes Vermächtnis hinterlassen war, den/das er ausgeschlagen hat. Nach Abs. 2 gelten die Regelungen über die Anfechtung der Erbteilsausschlagung im Falle der Ausschlagung eines belasteten Vermächtnisses entsprechend. Lediglich hinsichtlich der Anfechtungserklärung gelten Besonderheiten, da diese gem. Abs. 2 S. 2 nicht gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem Beschwerten zu erfolgen hat.

II. Objektives Bestehen der Belastung im Zeitpunkt des Erbfalls

 

Rz. 4

Sowohl die Ausschlagung des belasteten Erbteils als auch die des belasteten Vermächtnisses setzt voraus, dass ursprünglich, also zur Zeit des Erbfalls, Beschränkungen und Beschwerungen des Zugewendeten objektiv bestanden haben.[3] Eine entsprechende irrige Annahme des Pflichtteilsberechtigten reicht nicht aus.[4] Weiterhin müssen diese Belastungen im Zeitpunkt der Ausschlagung – wenigstens teilweise (der Wegfall einer von mehreren Belastungen genügt!)[5] – weggefallen sein.[6] Ein Wegfall der Beschränkungen bzw. Beschwerungen nach erfolgter Ausschlagung rechtfertigt die Anfechtung aber nicht.[7] Gleiches gilt auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte (nur) über die rechtliche Tragweite bzw. den Umfang der angeordneten Belastungen[8] oder über deren wirtschaftliche Auswirkungen[9] im Irrtum war.[10] Das gilt erst recht für nach der Ausschlagung mit Wirkung ex nunc wegfallende Beschwerungen und Beschränkungen.[11]

 

Rz. 5

Umstritten ist, ob auch ein nach der Ausschlagung, aber mit Rückwirkung auf den Erbfall (ex tunc) eintretender Wegfall von Belastungen[12] die Anfechtung rechtfertigen kann. Während der BGH dem Pflichtteilsberechtigten die Anfechtung gem. § 2308 BGB zubilligt, um ihm auf diese Weise das wirtschaftlich günstigste Ergebnis zu sichern,[13] lehnt die h.M. in der Lit. die Anfechtbarkeit zu Recht ab.[14] Im Zeitpunkt der Ausschlagung liegt keine Fehlvorstellung vor, der Pflichtteilsberechtigte ist insoweit also nicht schutzwürdig.[15] Die Ansicht des BGH würde hingegen zu dem uferlosen Ergebnis führen, dass der Pflichtteilsberechtigte immer dann, wenn er die Chance für einen nachträglichen Wegfall der Belastung falsch eingeschätzt hat, zur Anfechtung berechtigt wäre.[16]

[3] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2308 Rn 7; MüKo/Lange, § 2308 Rn 4; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 5.
[4] Soergel/Dieckmann, § 2308 Rn 4; Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 16; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 7; MüKo/Lange, § 2308 Rn 6.
[5] RGRK/Johannsen, § 2308 Rn 1; Planck/Greiff, Anm. 1b; Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 20.
[6] MüKo/Lange, § 2308 Rn 4.
[7] BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 6.
[8] Mayer, DNotZ 1996, 422, 428; MüKo/Lange, § 2308 Rn 6.
[9] RGZ 103, 21, 22 f.; zustimmend Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 18.
[10] Mot. V, S. 511; MüKo/Lange, § 2308 Rn 6; RGRK/Johannsen, § 1954 Rn 3.
[11] Staudinger/Otte [2015], § 2308 Rn 22; BeckOGK/Obergfell, § 2308 Rn 4.
[12] Z.B. der Wegfall des Bedachten durch Aussc...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge