Gesetzestext

 

(1)Die Nachlassverwaltung ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn der Erbe die Anordnung beantragt.

(2)1Auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist die Nachlassverwaltung anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird. 2Der Antrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

(3)Die Vorschrift des § 1785 findet keine Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Bestimmung des § 1981 BGB ergänzt die Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen und Wirkungen der Nachlassverwaltung. Sie statuiert das Antragserfordernis. Dadurch unterscheidet sich die Nachlassverwaltung – als Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB) – von der Nachlasspflegschaft, die von Amts wegen zur Sicherung des Nachlasses angeordnet wird (§ 1960 BGB). Die Bestimmung legt weiter den Kreis der Antragsberechtigten – unvollständig – fest.[1] Antragsberechtigt sind der Erbe (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachlassgläubiger (Abs. 2). Ergänzt wird § 1981 BGB durch § 1982 BGB (Ablehnung der Eröffnung mangels Masse) und § 1983 BGB (Pflicht zur Veröffentlichung der Anordnung). Abs. 3 stellt durch ausdrücklichen Ausschluss des § 1785 BGB klar, dass das Amt des Nachlassverwalters kein Ehrenamt ist, zu dessen Übernahme jeder Deutsche verpflichtet wäre.[2]

 

Rz. 2

Nicht geregelt ist die Rücknahme des Antrages. Während § 13 Abs. 2 InsO für den Antrag im Nachlassinsolvenzverfahren bestimmt, dass dieser zurückgenommen werden kann bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seiner rechtskräftigen Zurückweisung, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch eine entsprechende Regelung. Nach zutreffender Auffassung[3] ist die genannte Bestimmung der Insolvenzordnung entsprechend für den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung anzuwenden; ebenso auch die Kostenfolge bei Rücknahme des Antrags in § 106 Abs. 3 InsO.

[1] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 1.
[2] BeckOK BGB/Lohmann, § 1981 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Antrag des Erben

 

Rz. 3

Der Erbe kann die Anordnung der Nachlassverwaltung jederzeit – insbesondere ohne Einhaltung der Zwei-Jahres-Frist des Abs. 2 – beantragen.[4] Voraussetzung ist nur, dass er noch nicht allen Nachlassgläubigern unbeschränkt haftet (§ 2013 Abs. 1 S. 2 BGB). Er behält es, solange er nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet (§ 2013 Abs. 2 BGB). Die haftungsbeschränkende Wirkung der Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB) tritt in diesen Fällen aber nur gegenüber den übrigen Nachlassgläubigern ein.[5] Miterben können den Antrag nur gemeinsam und nur bis zur Teilung des Nachlasses stellen (§ 2062 BGB).[6] Nach h.M. entfällt das Antragsrecht aller Miterben, sobald auch nur ein Miterbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkbar haftet.[7]

 

Rz. 4

Der Antrag kann auch schon vor der Annahme der Erbschaft gestellt werden.[8] Ob in der Stellung des Antrags die Annahme der Erbschaft liegt, hängt davon ab, ob der Erbe erkennbar endgültig die Verantwortung für den Nachlass übernimmt oder ob es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme handelt.[9] Auch die Überschuldung des Nachlasses hindert nicht die Anordnung der Nachlassverwaltung.[10] Der durch das Nachlassgericht bestellte Nachlassverwalter hat allerdings in diesem Fall unverzüglich das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen und mit dessen Eröffnung endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes (§§ 1980, 1985 Abs. 2 S. 2, 1988 Abs. 1 BGB). Der Erbe, der bei erkennbarer Überschuldung nicht die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, sondern die Anordnung der Nachlassverwaltung, kann sich den Nachlassgläubigern gegenüber nach § 1980 BGB schadensersatzpflichtig machen. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben (einschließlich der Erbschaft) lässt das Antragsrecht des Erben unberührt.[11] Der Erbe braucht seinen Antrag – anders als ein Nachlassgläubiger – nicht zu begründen.[12] Voraussetzung für die Zulassung des Antrags ist schließlich, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist oder ein entsprechender Vorschuss gezahlt wird (§ 1982 BGB).[13]

[4] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 10.
[5] Erman/Horn, § 1981 Rn 2.
[6] Erman/Horn, § 1981 Rn 2; MüKo/Küpper, § 1981 Rn 3.
[7] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 3; a.A. Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 4.
[8] Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 3, a.A. Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 11.
[9] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 1981 Rn 3.
[10] MüKo/Küpper, § 1981 Rn 2.
[11] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 9 m.w.N.
[12] Staudinger/Dobler, § 1981 Rn 13.
[13] BeckOK BGB/Lohmann, § 1981 Rn 2.

II. Weitere Antragsberechtigte

 

Rz. 5

Antragsberechtigt sind des Weiteren der Erbschaftskäufer (§ 2383 BGB) anstelle des Erben;[14] und neben ihm der Erbe wie ein Nachlassgläubiger in den entsprechenden Fällen des § 330 Abs. 2 InsO;[15] der Nacherbe (§ 2144 Abs. 1 BGB),[16] der Erbeserbe,[17] der verwaltende Testamentsvollstrecker (vgl. auch § 317 Abs. 1 InsO);[18] u...

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