Gesetzestext

 

Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Das Aufgebot soll dem Erben zunächst eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung und damit zusammen mit dem Inventar über den Stand des Nachlasses geben.[1] Auf dieser Grundlage soll er sich entscheiden können, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält und ein Inventar nach den §§ 2001, 2002 BGB errichtet.[2]

 

Rz. 2

Das Aufgebot soll den Erben als Träger seines Eigenvermögens gegenüber unbekannten Nachlassgläubigern dadurch sichern, dass er den ausgeschlossenen Gläubigern nur mit dem Nachlassüberschuss haftet, der nach der Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger verbleibt (sog. Ausschlusseinrede, § 1973 BGB). Daher kann der unbeschränkbar haftende Erbe die Ausschlusseinrede nicht erheben (§ 2013 Abs. 1 BGB) und das Verfahren nicht beantragen, § 455 Abs. 1 FamFG (vgl. aber § 460 Abs. 2 FamFG). Haftet der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern unbeschränkbar, z.B. nach § 2006 Abs. 3 BGB, § 780 Abs. 1 ZPO, so behält er das Antragsrecht, erwirbt ihnen gegenüber aber keine Ausschlusseinrede. Das Aufgebot soll damit dem Erben ermöglichen, einen objektiv zulänglichen Nachlass, ohne Nachlassabsonderung in Selbstverwaltung gefahrlos abzuwickeln.

 

Rz. 3

Es soll einen Nachlasspfleger, Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker so über die Forderungen gegen den Nachlass unterrichten, dass sie das Nachlassvermögen an die Gläubiger ordnungsgemäß verteilen können.[3] Für die Zwecke des Aufgebotsverfahrens verlängert sich die Drei-Monats-Frist des § 2014 BGB bis zur Beendigung des Verfahrens (§ 2015 BGB). Der Erbe kann daher immer noch im Prozess den Vorbehalt der beschränkten Haftung geltend machen (§§ 305, 782 ZPO).[4] Der Erbe kann aber mit dem Aufgebotsverfahren seine Haftung nicht allg., nicht gegenüber allen Gläubigern auf den Nachlass beschränken.[5]

[1] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 1970 Rn 1; BeckOK BGB/Lohmann, § 1970 Rn 1.
[4] Erman/Horn, Vorbem. § 1970 Rn 5.
[5] Palandt/Weidlich, § 1970 Rn 2.

B. Tatbestand der Norm

I. Aufgebotsverfahren

 

Rz. 4

Das Verfahren selbst ist im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt (§§ 433451 und 454464 FamFG). Sachlich zuständig ist nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 7 GVG stets das Amtsgericht. Das Verfahren ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für das Aufgebot von Nachlassgläubigern nach § 454 Abs. 2 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit wird danach ausschließlich dem als Nachlassgericht zuständigen Amtsgericht zugewiesen. Sind die Angelegenheiten des Nachlassgerichts einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat (§ 454 Abs. 2 S. 2 FamFG). Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist deshalb auf § 343 FamFG zurückzugreifen. Daraus folgt, dass regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, örtlich zuständig ist. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Damit wird zugleich die funktionelle Zuständigkeit des Nachlassgerichts beim jeweiligen Amtsgericht anzunehmen sein. Eine Zuweisung zum Nachlassgericht lässt sich auch dem (aus § 990 ZPO weitgehend entnommenen) Text des § 454 Abs. 2 FamFG nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Problematik. Der systematische Zusammenhang spricht indes eindeutig für die funktionelle Zuständigkeit des Nachlassgerichts.[6] Die funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers beim Nachlassgericht folgt aus § 3 Nr. 1c RPflG.

 

Rz. 5

Das Aufgebotsverfahren setzt einen Antrag voraus (§ 434 Abs. 1 FamFG). Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (§§ 23, 25 FamFG). Antragsberechtigt (§ 455 Abs. 1 FamFG) ist jeder Erbe (Alleinerbe, Miterbe, Vor- und Nacherbe), sofern er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.[7] Das Gericht darf die Prüfung der Antragsbefugnis des Erben nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen. Die Antragsbefugnis ist bereits dann anzunehmen, wenn nach der Verwertung präsenter Erkenntnisquellen die Erbenstellung des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint.[8] Dabei ist das prüfende Aufgebotsgericht nicht gehalten, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags Beweiserhebungen durchzuführen, die zur abschließenden Feststellung der Erbfolge erforderlich wären.[9] Die Einschränkung des § 455 Abs. 1 FamFG, wonach nur der noch nicht unbeschränkbar haftende Erbe antragsberechtigt ist, ergibt sich aus dem Zweck des Aufgebots, dem Erben über die Höhe de...

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