Gesetzestext

 

1Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. 2Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Verzeihung ist keine typisch pflichtteilsrechtliche Institution. Im Schenkungsrecht steht sie einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks, § 532 BGB, entgegen, im – allg. – Erbrecht verhindert sie eine Enterbung wegen Erbunwürdigkeit, § 2343 BGB.[1]

 

Rz. 2

Gem. S. 1 entfällt nach erfolgter Verzeihung die Möglichkeit des Erblassers, dem Betroffenen den Pflichtteil – wegen der verziehenen Handlung – zu entziehen.[2] Nach S. 2 verlieren auch alle bereits vorher getroffenen Entziehungsanordnungen mit der Verzeihung ihre Wirksamkeit.[3] Somit schützt § 2337 BGB im Ergebnis den wahren Willen des Erblassers. Denn auch ohne eine ausdrückliche Änderung bzw. Aufhebung der den Pflichtteil entziehenden Verfügung von Todes wegen fällt durch die Verzeihung die zwar einmal angeordnete, aber gar nicht mehr dem Willen des Erblassers entsprechende Pflichtteilsentziehung (automatisch) weg.[4]

[1] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 1.
[2] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 16; BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 1.
[3] MüKo/Lange, § 2337 Rn 8; Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 7; Hölscher J. Mayer, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, HB Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 96.
[4] BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Kenntnis des Erblassers von der Verfehlung

 

Rz. 3

Eine Verzeihung kommt nur in Betracht, wenn der Erblasser den Sachverhalt der zu verzeihenden Verfehlung tatsächlich kennt.[5] Für Verfehlungen, aufgrund derer er eine Entziehungsverfügung getroffen hat, ergibt sich dies ausdrücklich aus dem Gesetz, § 2336 Abs. 2 BGB, Angabe des Entziehungsgrundes in der Verfügung. Besteht lediglich eine Berechtigung zur Pflichtteilsentziehung, von der noch kein Gebrauch gemacht wurde,[6] setzt die Verzeihung aber bereits begriffsnotwendig dieselbe Kenntnis voraus, da man nur verzeihen kann, wovon man auch weiß.[7] Die Verzeihung der einen, bekannten Verfehlung schließt daher die Pflichtteilsentziehung wegen einer genauso gelagerten, bei Verzeihung aber noch unbekannten Verfehlung nicht aus. Allerdings muss wegen dieser zweiten Verfehlung erneut eine ausdrückliche und formal wirksame Pflichtteilsentziehung angeordnet werden.[8] Eine Verzeihung im Voraus, also bezogen auf künftige Verfehlungen ist nicht möglich.[9] An dieser Stelle sei auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – auch bei Verfehlungen gegen dessen Abkömmlinge oder den Ehegatten – nur eine Verzeihung des Erblassers die Pflichtteilsentziehung beseitigen kann.[10] Das Empfinden bzw. Verhalten des Verletzten selbst, soweit dieser nicht der Erblasser ist, spielt keine Rolle. Auch eine – wie auch immer geartete – Stellvertretung kommt nicht in Frage.[11]

[5] OLG Bamberg OLGE 10, 280 zu § 1570 BGB a.F.; vgl. auch Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 3; MüKo/Lange, § 2337 Rn 5; Soergel/Dieckmann, § 2337 Rn 10; Palandt/Weidlich, § 2337 Rn 1.
[6] Auch in dieser Phase ist eine Verzeihung bereits ohne weiteres möglich; MüKo/Lange, § 2337 Rn 5.
[7] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 3; MüKo/Lange, § 2337 Rn 5; BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 5.
[8] Staudinger/Olshausen [201506], § 2337 Rn 3; Soergel/Dieckmann, § 2337 Rn 10.
[9] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 3; RGRK/Johannsen, § 2337 Rn 1; Soergel/Dieckmann, § 2337 Rn 13.
[10] RGRK/Johannsen, § 2337 Rn 1; Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 15; Soergel/Dieckmann, § 2337 Rn 6.
[11] Staudinger/Olshausen [2015], § 2337 Rn 15; BeckOGK/Rudy § 2337 Rn 4; Soergel/Dieckmann, § 2337 Rn 8.

II. Verzeihung

1. Inhalt und Form der Verzeihung

 

Rz. 4

Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust der Pflichtteilsentziehungsmöglichkeit bewusst ist oder er diesen gar will, ist nicht erforderlich.[14] Es kommt vielmehr lediglich auf die innere Überwindung der Kränkung an.[15] Auf diese Weise hat der nicht mehr gekränkte Erblasser auch nicht die Möglichkeit, den Pflichtteilsberechtigten wegen einer inzwischen nicht mehr wirklich bedeutsamen Angelegenheit unter Druck zu setzen.

 

Rz. 5

Die angesprochene innere Überwindung des Kränkungsempfindens erfordert nicht unbedingt dessen völligen Wegfall,[16] darf andererseits aber auch nicht mit diesem verwechselt werden. Einerseits kann der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten trotz Fortbestehens des Gefühls der Kränkung verzeihen, sich also mehr oder weniger bewusst über seine Emotionen hinwegsetzen. Andererseits kann der Wegfall des Kränkungsempfindens, der lediglich darauf beruht, dass der Erblasser sich innerlich vollkommen von der Personen des Kränkenden gelöst hat und diese ihm gleichgültig geworden ist, keine innere Überwindung der erlittenen Kränkung darstellen. Eine Verzeihung i.S.d. § 2337 BGB ist in derartigen Fällen...

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