Gesetzestext

 

(1)1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird; die Vorschriften der §§ 7 und 27 des Beurkundungsgesetzes gelten entsprechend. 4Für die Errichtung gelten die Vorschriften der §§ 2232, 2233 sowie die Vorschriften der §§ 2, 4, 5 Abs. 1, §§ 6 bis 10, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, §§ 16, 17, 23, 24, 26 Abs. 1 Nr. 3, 4, Abs. 2, §§ 27, 28, 30, 32, 34, 35 des Beurkundungsgesetzes; der Bürgermeister tritt an die Stelle des Notars. 5Die Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden. 6Vermag der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht zu schreiben, so wird die Unterschrift des Erblassers durch die Feststellung dieser Angabe oder Überzeugung in der Niederschrift ersetzt.

(2)1Die Besorgnis, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht mehr möglich sein werde, soll in der Niederschrift festgestellt werden. 2Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war.

(3)1Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser den Ablauf der in § 2252 Abs. 1, 2 vorgesehenen Frist überlebt. 2Er soll in der Niederschrift feststellen, dass dieser Hinweis gegeben ist.

(4)(weggefallen)

(5)1Das Testament kann auch vor demjenigen errichtet werden, der nach den gesetzlichen Vorschriften zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. 2Der Vertreter soll in der Niederschrift angeben, worauf sich seine Vertretungsbefugnis stützt.

(6)Sind bei Abfassung der Niederschrift über die Errichtung des in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Testaments Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Mit der Einführung des sog. Bürgermeistertestaments wollte der Gesetzgeber erreichen, dass in Notsituationen bei Errichtung eines öffentlichen Testaments der nach Vorstellung der Väter der Vorschrift leichter greifbare Bürgermeister an die Stelle des Notars treten kann (Abs. 1 S. 4 letzt. Hs.). Der Umstand, dass der Erblasser in diesem Notfall ein privatschriftliches Testament hätte errichten können, spricht nicht gegen die Eröffnung der Möglichkeit, ein öffentliches Nottestament zu errichten.[1] Es handelt sich um ein Nottestament, das grundsätzlich nur eine bestimmte Gültigkeitsdauer hat (Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 2252 Abs. 1, 2 BGB).

[1] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 2. Zur Änderung der Vorschrift nach dem Urt. des BVerfG v. 19.1.1999, BVerfGE 99, 341, im Hinblick auf schreib- und sprechunfähige Menschen vgl. NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 4.

B. Tatbestand

I. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens oder örtliche Absperrung

1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

 

Rz. 2

Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu befürchten ist.[3] Die subjektive Überzeugung der Zeugen oder des Erblassers ist dagegen nicht erforderlich. Objektiv muss die Gefahr vorzeitigen Ablebens nicht vorliegen, d.h. das Testament ist gültig, auch wenn die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens nicht begründet war (Abs. 2 S. 2). Liegt die Gefahr objektiv vor und errichtet der Bürgermeister das Testament, obwohl er selbst nicht die Besorgnis des vorzeitigen Ablebens des Erblassers hegt, ist das Testament gleichwohl wirksam.[4] Besteht jedoch keine Lebensgefahr und ist dies dem Bürgermeister zudem auch bewusst, so ist ein dennoch errichtetes Nottestament nichtig.

[2] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2249 Rn 4.
[3] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 4.
[4] NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 5.

2. Örtliche Absperrung

 

Rz. 3

Nach § 2250 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser, der sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass ein Notar zur Testamentserrichtung nicht oder nur unter erheblich erschwerten Umständen zu erreichen ist, ebenfalls ein Bürgermeistertestament errichten. Zu den Voraussetzungen der örtlichen Absperrung vgl. die Kommentierung zu § 2250.

II. Notar nicht rechtzeitig erreichbar

1. Grundfall

 

Rz. 4

Weitere Voraussetzung ist, dass kein Notar – nicht zwingend der örtlich zuständige – rechtzeitig erreichbar ist. Ein Irrtum des Erblassers hierüber schadet nicht, d.h. das Nottestament ist gültig, auch wenn tatsächlich ein Notar erreichbar gewesen wäre.[5]

[5] Vgl. Soergel/Mayer, § 2249 Rn 4.

2. Gleichgestellte Fälle

a) Untätigkeit des Notars

 

Rz. 5

Will der Notar nicht tätig werden, steht dies der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleich.[6]

[6] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 4.

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