Gesetzestext

 

Der Erbschaftsbesitzer kann sich dem Erben gegenüber, solange nicht der Erbschaftsanspruch verjährt ist, nicht auf die Ersitzung einer Sache berufen, die er als zur Erbschaft gehörend im Besitz hat.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Aus der Regelung des § 2026 BGB ergibt sich nach der h.M., dass der Erbschaftsanspruch einheitlich nach § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB der 30-jährigen Verjährung unterliegt. (Zu den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung des Erbschaftsanspruchs siehe § 2018 Rdn 16 ff.).

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Die Regelung des § 2026 BGB soll verhindern, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Erbschaftsanspruch durch die zehnjährige Ersitzungsfrist des § 937 Abs. 1 BGB bei beweglichen Sachen wirkungslos wird. Für Grundstücke hat die Vorschrift nur dann Bedeutung, wenn der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch anerkannt hat, da dadurch zwar die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, nicht aber die Ersitzungsfrist, so dass Ersitzung vor Ablauf der Verjährung möglich wäre.[1]

[1] Soergel/Dieckmann, § 2026 Rn 1.

C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes

 

Rz. 3

Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzung erworbenes Eigentum berufen, so vor allem durch die Erhebung der Eigentums- und Abwehrklage nach §§ 985, 1004 BGB.[3] Der Erbschaftsbesitzer ist somit durch die Ersitzung zwar Eigentümer der Nachlasssache geworden, er ist aber bis zur Verjährung des Erbschaftsanspruchs dem Erben gegenüber schuldrechtlich zur Herausgabe verpflichtet, d.h. zur Übereignung der Erbschaftsgegenstände und zur Verschaffung des Besitzes.[4] Nach a.A. soll, um dem Erben den dinglichen Schutz gegen Vollstreckungszugriffe anderer Gläubiger des Erbschaftsbesitzers zu erhalten, lediglich eine relative Unwirksamkeit der Ersitzung vorliegen.[5] Die Rechtsfigur einer relativen Unwirksamkeit vermag indes nicht zu überzeugen.

[2] Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 14.
[3] MüKo/Helms, § 2026 Rn 6.
[4] MüKo/Helms, § 2026 Rn 8.
[5] Soergel/Dieckmann, § 2026 Rn 3; a.A. Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 15.

II. Ersitzung nachlassfremder Sachen

 

Rz. 4

Befand sich der Erbschaftsgegenstand nicht im Eigentum des Erblassers, so erwirbt der gutgläubige Erbschaftsbesitzer, der die Sache in Besitz hat, durch Ersitzung Eigentum an der Sache. Der so erfolgte Ersitzungserwerb des Erbschaftsbesitzers wird entsprechend § 2019 BGB analog dem Nachlass zugeordnet, und zwar ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erben.[6]

[6] MüKo/Helms, § 2026 Rn 9.

III. Anrechnung der Ersitzungszeit

 

Rz. 5

Die Ersitzungszeit des Erbschaftsbesitzers wird dem Erben über § 944 BGB zugerechnet, sofern der Erbschaftsbesitzer in gutem Glauben hinsichtlich der Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass war. Nicht erforderlich ist, dass der Erbschaftsbesitzer gutgläubig im Hinblick auf sein Erbrecht war.[7]

[7] Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 18.

D. Verfahrensfragen, Beweislast

 

Rz. 6

Dass der Erbschaftsanspruch bereits verjährt ist, muss der Erbschaftsbesitzer beweisen, wie sich aus der Wortstellung "solange nicht" ergibt.[8]

[8] Staudinger/Gursky, § 2026 Rn 18.

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