Gesetzestext

 

Die Unwirksamkeit einer Auflage hat die Unwirksamkeit der unter der Auflage gemachten Zuwendung nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Zuwendung nicht ohne die Auflage gemacht haben würde.

A. Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Mehrere Verfügungen in einer letztwilligen Verfügung sind in ihrem Bestand grundsätzlich unabhängig voneinander (§ 2085 BGB). § 2195 BGB ergänzt oder stellt zumindest klar, dass das auch im Verhältnis von Auflage und Zuwendung gilt.

B. Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage

 

Rz. 2

Kraft Gesetzes ist die Zuwendung von der Auflage unabhängig. Wendet der Erblasser bspw. eine Rente für die Unterhaltung seines Grabes zu und entscheidet er sich später für ein Seebegräbnis, entfällt die Auflage und mit ihr die Rente. Dem Erblasser bleibt es jedoch unbenommen, in den Grenzen des rechtlich Möglichen die Wirksamkeit einer Zuwendung von der Erfüllung der Auflage abhängig zu machen. Soll die Zuwendung dann vollständig entfallen, handelt es sich um eine auflösende Bedingung, andernfalls um eine Einschränkung der Zuwendung.[1] Die Beweislast für eine Abhängigkeit der Zuwendung von der Auflage trägt, wer mit dieser Begründung die Unwirksamkeit der Zuwendung geltend macht.[2]

[1] Vgl. dazu Lange/Kuchinke, § 30 I 3 Fn 19.
[2] Staudinger/Otte, § 2195 Rn 3; MüKo/Rudy, § 2195 Rn 2.

C. Abhängigkeit der Auflage von der Zuwendung

 

Rz. 3

Nach den §§ 2161, 2192 BGB bleibt die Auflage wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Sie beschwert dann denjenigen, dem der Wegfall des Beschwerten zustattenkommt. Ist die Zuwendung unwirksam, ist auch die Auflage unwirksam, weil es nichts und niemanden gibt, der mit einer Auflage beschwert werden könnte. Umgekehrt entfällt die Auflage nicht notwendig, wenn die Zuwendung teilweise unwirksam ist. Und veränderte Umstände machen die Auflage nicht unwirksam, wenn dem Willen des Erblassers durch eine andere Art der Vollziehung Rechnung getragen werden kann.[3]

[3] BGHZ 42, 327.

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