Gesetzestext

 

Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird, anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach § 2082 ausgeschlossen ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2083 BGB bezieht sich auf letztwillige Verfügungen, die unmittelbar eine Leistungspflicht begründen.[1] Die Verpflichtung zu einer Leistung besteht nur bei einem Vermächtnis und einer Auflage. § 2083 BGB gilt über § 2345 BGB aber auch für den Fall der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit. Auf Teilungsanordnungen oder die Pflichten des Vorerben gegenüber den Nacherben (§§ 2130 ff. BGB) findet § 2083 BGB hingegen keine Anwendung.[2]

 

Rz. 2

Ob § 2083 BGB auf die Ausgleichung von Vorempfängen anwendbar ist, ist umstritten. Für den Fall, dass der Erblasser (anfechtbar) angeordnet hat, dass Vorempfänge auszugleichen sind, dies bei der Erbauseinandersetzung aber nicht beachtet worden ist und der Begünstigte im Nachhinein die Erfüllung dieser Anordnung verlangt, greift § 2083 BGB nur dann ein, wenn der Erblasser die Ausgleichsverpflichtung vermächtnisweise angeordnet hat.[3] Nach einer weiteren Ansicht wird von einem fehlenden Bedürfnis für die Anwendbarkeit von § 2083 BGB ausgegangen, da der Anfechtungsberechtigte genügend Anlass hat, die Anfechtung zu erklären.[4] Nach richtiger Ansicht ist § 2083 BGB auf Anordnungen anzuwenden, die im Wege des Vermächtnisses verfügt worden sind, weil nur in diesen Fällen die Ausgleichspflicht auch auf der letztwilligen Verfügung beruht. Wurde kein Vermächtnis angeordnet, kann sich die Ausgleichspflicht nur aus dem Gesetz ergeben. Im Übrigen beinhaltet sie in diesem Fall gem. § 2055 BGB nur eine Anrechnungspflicht, nicht hingegen eine Leistungspflicht. § 2083 BGB kann daher nicht zum Zuge kommen.

 

Rz. 3

In den Fällen des § 2285 BGB, d.h., wenn eine Anfechtung durch Dritte deshalb nicht mehr möglich ist, weil das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls bereits erloschen ist, besteht kein Leistungsverweigerungsrecht i.S.d. § 2083 BGB.[5] § 2083 BGB ist auch nach erfolgter Bestätigung nicht anwendbar.[6] Die Einrede gem. § 2083 BGB kann bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist erhoben werden.[7] Hierin ist regelmäßig eine Anfechtungserklärung zu sehen.[8] Wird hingegen bei einer Auflage gegenüber dem Vollziehungsberechtigten die Einrede erhoben, kann dies nicht als Anfechtungserklärung gesehen werden, da die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären ist.

[1] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2.
[2] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2; MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2083 Rn 2.
[3] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2; Soergel/Loritz, § 2083 Rn 2.
[4] MüKo/Leipold, § 2083 Rn 2.
[5] BGHZ 106, 359.
[6] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 2.w
[7] Staudinger/Otte, § 2083 Rn 3; MüKo/Leipold, § 2083 Rn 4.
[8] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2083 Rn 2.

B. Rechtsfolgen

 

Rz. 4

Durch die Regelung des § 2083 BGB wird dem Anfechtungsberechtigen ein Leistungsverweigerungsrecht gewährt, und zwar für den Fall, dass eine Leistungspflicht begründet wurde, die zwar anfechtbar ist, eine Anfechtung wegen Fristablaufs aber ausgeschlossen ist. Ansonsten bestünde die Möglichkeit, dass der Leistungsberechtigte seine Forderung zunächst nicht geltend macht, um den Leistungsverpflichteten glauben zu machen, er müsse nicht anfechten, sich dann aber nach Ablauf der Anfechtungsfrist meldet und seine Forderung einfordert. Dies bedeutet, dass § 2083 BGB nur Anwendung findet, wenn der Anfechtungsberechtigte die Anfechtungsfrist gem. § 2082 BGB verstreichen ließ. Hat hingegen der Erblasser bezüglich einer letztwilligen Verfügung in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament die Anfechtung innerhalb des § 2283 BGB nicht erklärt und steht deshalb demjenigen, der sich auf das Leistungsverweigerungsrecht beruft, ein Anfechtungsrecht nicht mehr zu, greift § 2083 BGB nicht ein.[9] § 2083 BGB greift auch dann nicht ein, wenn der Erblasser die Verfügung bestätigt hat (§ 2284 BGB) und daher eine Anfechtung ausgeschlossen ist.[10]

 

Rz. 5

§ 2083 BGB ist eine echte Einrede, d.h., es bedarf deren ausdrücklicher Geltendmachung. Nur der Anfechtungsberechtigte kann die Einrede des § 2083 BGB geltend machen. Wird die Einrede durch den Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger erhoben, muss dieser hierzu bevollmächtigt werden.[11] War eine dieser Personen nicht bevollmächtigt, ist auch eine Genehmigung durch den Anfechtungsberechtigten möglich.[12] Ist der Erbe hingegen noch nicht ermittelt, kann auch der Nachlasspfleger die Einrede des § 2083 BGB geltend machen. Für den Fall, dass der zur Leistung Verpflichtete in Unkenntnis der Anfechtbarkeit leistet, steht ihm ein Rückforderungsanspruch gem. § 813 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Hat der Anfechtungsberechtigte dagegen nach Ablauf der Anfechtungsfrist geleistet und wusste er von der Anfechtbarkeit, hat die Einrede des § 2083 BGB aber dennoch nicht erhoben, greift § 814 BGB ein. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht.[13] Ist die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen, kann einem A...

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