Gesetzestext

 

1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 752 ff., 2042 Abs. 2 BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden. Um Zweifel auszuschließen regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, durch letztwillige Verfügungen über die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bestimmen.[1] § 2048 BGB gibt dem Erblasser ein Instrument an die Hand, kraft dessen er weitreichend über das Schicksal seines Nachlasses bestimmen kann. Mit der in der Praxis meist unbeachteten Möglichkeit, die Auseinandersetzung dem billigen Ermessen eines Dritten anzuvertrauen (S. 2), bietet die Norm dem Erblasser außerdem die Variabilität, bei Testamentserrichtung keine konkrete Entscheidung treffen zu müssen, sondern dies auf den Zeitpunkt der Auseinandersetzung aufzuschieben (vgl. hierzu Rdn 12 ff.). Neben dem Vorausvermächtnis gem. § 2150 BGB (zur Abgrenzung siehe Rdn 5 f.; zu den unterschiedlichen Rechtsfolgen siehe Rdn 22) ist die Teilungsanordnung die Möglichkeit, einzelnen Erben bestimmte Nachlassgegenstände zukommen zu lassen. Zusammen mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung ist es dem Erblasser möglich, die Umsetzung seines letzten Willens mit größtmöglicher Sicherheit zu gewährleisten, da die Anordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB Vorrang vor den gesetzlichen Vorschriften über die Auseinandersetzung nach §§ 749 ff., 2042 BGB haben. Komplexe Vermögensnachfolgen, insbesondere Nachfolgeregelungen in Unternehmen lassen sich so trefflich gestalten und vermeidbare Auseinandersetzungen zwischen den Miterben verhindern. Die Teilungsanordnung ist daher tatsächlich ein "vielseitiges und segensreiches Instrument des deutschen Erb- und Erbschaftsteuerrechts".[2]

 

Rz. 2

Der Begriff "Teilungsanordnung" beschreibt die Möglichkeiten nicht ausreichend. Zutreffender wäre der Begriff der "Auseinandersetzungsanordnung", denn § 2048 BGB spricht von Anordnungen "für die Auseinandersetzung": Der Erblasser hat nicht bloß die Möglichkeit, die Verteilung des Überschusses zu bestimmen, sondern kann auch Vorgänge bestimmen, die der Verteilung des Überschusses zeitlich vorangehen.[3] So kann der Erblasser auch bestimmen, welche Gegenstände in welcher Reihenfolge zur Befriedigung der Nachlassgläubiger verwertet werden sollen. In diesem Fall grenzen die Anordnungen des Erblassers unmittelbar an dessen Verwaltungsanordnungen.[4]

[1] Mot. V, S. 688, zit. nach Mugdan, S. 370.
[2] Piltz, DStR 1991, 1075.
[3] MüKo/Ann, § 2048 Rn 2; Lange/Kuchinke, § 44 III 5a.
[4] Lange/Kuchinke, § 44 III 5a.

B. Tatbestand

I.S.  1

1. Letztwillige Verfügung

 

Rz. 3

Der Begriff der "letztwilligen Verfügung" ist ebenso wie der Begriff des "Testaments" in § 1937 BGB als "einseitige Verfügung von Todes wegen" definiert. Eine Anordnung gem. § 2048 BGB kann jedoch nicht nur im Testament, sondern auch im gemeinschaftlichen Testament und Erbvertrag erfolgen, da dort jedenfalls auch einseitige Regelungen erfolgen können, § 2299 BGB. Da die Teilungsanordnung in § 2270 Abs. 3 BGB und § 2278 Abs. 2 BGB nicht genannt ist, kann sie aber weder wechselbezüglich noch vertragsmäßig bindend[5] vereinbart werden (im Einzelnen siehe Rdn 5 f. – Abgrenzung zum Vorausvermächtnis; zu Gestaltungsmöglichkeiten vgl. Rdn 42). Der Erblasser muss keine Erbeinsetzung vornehmen, sondern kann allein eine Teilungsanordnung regeln.[6]

2. Anordnungen für die Auseinandersetzung

 

Rz. 4

Nach dem Wortlaut des § 2048 BGB und auch in der Zusammenschau mit den übrigen Vorschriften des BGB ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhaltes einer Teilungsanordnung. § 2048 BGB ist insoweit äußerst allgemein gefasst. Ebenso wenig sind nach den Motiven vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen zu erkennen.[7] Lediglich § 2049 BGB gibt indirekt ein Bsp. für einen möglichen Inhalt einer Auseinandersetzungsanordnung, stellt jedoch lediglich eine Auslegungsregel im "Zweifelsfall" einer Teilungsanordnung dar. Grundsätzlich sind damit alle Bestimmungen des Erblassers zulässig, die sich auf die Auseinandersetzung beziehen, soweit sie nicht gegen andere Normen verstoßen, wie z.B. § 138 BGB.

 

Rz. 5

Selbst wenn in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich der Begriff "Teilungsanordnung" verwendet wird, bedeutet dies nicht zwingend, dass der Erblasser Bedeutung und rechtliche Folgen der Formulierung kannte und bewusst gewählt hat. Ist der wirkliche Erblasserwille nicht eindeutig erkennbar, so ist durch ergä...

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