Entscheidungsstichwort (Thema)

Auseinandersetzung des Nachlasses des nachverstorbenen Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob bestimmte, in einem Erbvertrag enthaltene Verfügungen vertragsmäßig oder einseitig getroffen sind, ist zu trennen von der anderen, ob die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen durch einen Vorbehalt eingeschränkt oder gelockert ist (Anschluß an BGHZ 26, 204, 208 f).

 

Normenkette

BGB § 2278 Abs. 1, § 2299 Abs. 1, § 2289 Abs. 1, §§ 2048, 2150, 2174; GBO § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 28

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. September 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie der Beklagte verurteilt worden ist. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister; ihre Eltern, der am 5. Januar 1958 vorverstorbene Vater und die am 7. März 1978 verstorbene Mutter (Erblasserin), hatten bereits im Jahre 1937 einen großen Teil ihrer landwirtschaftlich genutzten Grundstücke an ihre drei Kinder, die Parteien, verschenkt. Durch Erbvertrag vom 23. November 1946 setzten die Eltern sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder zu Erben des Längstlebenden ein. Zugleich trafen sie Bestimmungen "für die Auseinandersetzung des Nachlasses des Überlebenden"; danach sollte der ihnen verbliebene Grundbesitz (einschließlich der Hofreite), bei dem es sich unstreitig nicht um einen Hof im Sinne des Höferechts handelt, in bestimmter Weise auf die drei Kinder aufgeteilt werden, und zwar so, daß der Beklagte u.a. die nebeneinanderliegenden Grundstücke Gemarkung G. Flur ... Flurstücke ...3 und ...4, ferner die Grundstücke Flur ... Flurstücke ...2 und ...3 sowie Flur ... Flurstücke ...8 erhielt. Im Anschluß an diese Bestimmungen heißt es:

"Dem Überlebenden von uns bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, abweichend von vorstehender Teilungsanordnung durch Rechtsgeschäft oder durch letztwillige Verfügung andere Verfügungen zu treffen."

Die von den Eltern im Jahre 1955 vereinbarten Ergänzungen zu diesem Erbvertrag ließen diese Klausel und auch die Zuweisung der genannten Grundstücke an den Beklagten unberührt; zusätzlich sollte der Beklagte das Grundstück Flur 1 Flurstück ...9 erhalten.

Am 25. August 1963 errichtete die Mutter der Parteien ein Testament und traf unter Bezugnahme auf die Vorbehaltsklausel andere Verfügungen über die Grundstücke, und zwar in der Weise, daß u.a. die Flurstücke ...3 und ...4 nicht mehr ganz an den Beklagten fallen, sondern real in drei gleiche Teile geteilt werden sollten; der Beklagte sollte den westlichen, die Klägerin den östlichen und die Widerbeklagte zu 2) den mittleren Teil erhalten.

Aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 16. April 1971 übereignete die Erblasserin der Klägerin unentgeltlich die Grundstücke, die ihr aufgrund des Testaments zufallen sollten; an den Flurstücken ...3 und ...4 erhielt die Klägerin je einen Miteigentumsanteil von 1/3. Die Erblasserin behielt sich den Nießbrauch vor.

Die Klägerin stützt sich auf das Testament der Erblasserin und beansprucht das östliche Drittel der Flurstücke ...3 und ...4 für sich. Die Widerbeklagte zu 2) ist damit einverstanden. Mit der Klage verlangt die Klägerin daher die Zustimmung und die Umsehreibungsbewilligung des Beklagten. Der Beklagte hält das Testament für unvereinbar mit den Erbverträgen der Eltern und deshalb für unwirksam. Er macht geltend, die Mutter habe den Ein-Drittel-Miteigentumsanteil an den Grundstücken ...3 und ...4 auf die Klägerin übertragen in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen. Mit der Widerklage verlangt er von der Klägerin Auflassung und Umschreibungsbewilligung bezüglich der ihr 1971 übereigneten Grundstücke (Flur ... Flurstück ...3, Flur ..., Flurstück ...8) und Miteigentumsanteile (ein Drittel von Flur ... Flurstücke ...3 und ...4). Von der Widerbeklagten zu 2) begehrt er Auflassung und Umschreibungsbewilligung bezüglich der dieser in dem Testament zugedachten Grundstücke (Flur ... Flurstück ...9) bzw. Grundstücksteile (ein Drittel von Flur ... Flurstücke ...3, ...4) und Zahlung des hinterlegten Erlöses aus einem 1976 noch von der Erblasserin vorgenommenen Verkauf des der Widerbeklagten zu 2) testamentarisch zugedachten Grundstücks (Flur ... Flurstück ...2).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf das Grundstück Nr. ...8 und den Zahlungsantrag stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Widerklage ganz abgewiesen und der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage und ein Urteil nach seinen Widerklageanträgen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt teilweise zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie die Widerklageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte stützt sich insoweit zu Unrecht auf die Erbverträge der Eltern der Parteien von 1946 und 1955.

Das Berufungsgericht hält die Anordnungen der Eltern in dem Erbvertrag von 1946 über die Verteilung der Grundstücke an die Parteien nicht für vertragsmäßige Verfügungen im Sinn von §§ 2289 Abs. 1, 2278 Abs. 1 BGB. Bei einem Vorbehalt, der dem Überlebenden abweichende Verfügungen gestatte, fehle von vorneherein eine vertragsmäßige Bindung, soweit der Vorbehalt reiche. Hier beziehe sich der Vorbehalt lediglich auf die getroffene "Teilungsanordnung", nicht aber auf die - vertragsmäßige - Einsetzung der Kinder zu Erben des Überlebenden. In Bezug auf diese Teilungsanordnung sei eine vertragliche Bindung nicht gewollt und daher nicht eingetreten. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß die Eltern die Kinder in etwa hätten gleich stellen wollen. Der Überlebende habe aber berechtigt sein sollen, durch anderweitige Aufteilung einem Kind auch mehr zukommen zu lassen als einem anderen, aus welchen Gründen auch immer.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist allerdings nicht rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat seine Erwägungen auf die Vorbehaltsklausel in dem Erbvertrag von 1946 beschränkt und nicht auch auf den ergänzenden Erbvertrag von 1955 erstreckt. Es bezeichnet die Anordnungen der Eltern der Parteien über die Verteilung der Grundstücke unter ihre Kinder als Teilungsanordnung, ohne zu berücksichtigen, daß Teilungsanordnungen im Sinn von § 2048 BGB gemäß § 2278 Abs. 2 BGB ohnehin nicht als vertragsmäßige Verfügungen, sondern nur einseitig getroffen werden können. Das ist indessen unschädlich. Denn da weitere tatsächliche Feststellungen, die für die Auslegung, soweit sie hier erforderlich wird, Bedeutung erlangen könnten, nicht zu erwarten sind, ist der Senat nicht gehindert, die Vorbehaltsklausel selbst auszulegen (vgl. BGHZ 40, 115, 126;65, 107, 112; BGH Urteil vom 24. November 1951 - II ZR 51/51 = LM BGB § 133 (A) Nr. 2 und ständig); dies führt nicht zu einem für den Beklagten günstigeren Ergebnis.

Der Wortlaut der Bestimmungen des Erbvertrages von 1946 über die Aufteilung des Grundbesitzes unter die Kinder ("Für die Auseinandersetzung des Nachlasses des Überlebenden bestimmen wir im einzelnen folgendes: ...") spricht ebenso wie der Wortlaut der Vorbehaltsklausel dafür, daß es sich hier um Teilungsanordnungen im Sinn von § 2048 Satz 1 BGB handelt. Eine solche Teilungsanordnung läßt die Höhe der Erbteile der einzelnen Miterben unberührt und nimmt an der Bindungswirkung des Erbvertrages nicht teil, ohne daß es hierfür eines besondern "Vorbehalts" bedürfte. Die Erblasserin war daher nicht gehindert, die in dem Erbvertrag enthaltenen Teilungsanordnungen nachträglich aufzuheben oder durch andere zu ersetzen. Sollte es sich also hier tatsächlich (nur) um Teilungsanordnungen handeln, dann könnte der Beklagte aus ihnen im Hinblick auf das anderslautende Testament der Erblasserin keine Rechte herleiten.

Bei den Bestimmungen über die Verteilung der Grundstücke in den Erbverträgen kann es sich allerdings auch um Vorausvermächtnisse (§ 2150 BGB) handeln; dafür spricht insbesondere der Wortlaut des Erbvertrages von 1955, in dem die Grundstückszuweisungen in dem Erbvertrag von 1946 zweimal als Vermächtnis bezeichnet sind und in dem Jedenfalls die Zuweisung der Hofreite an den Beklagten und dessen Sohn als (Vor- und Nach-) Vermächtnis ausgestaltet ist. Aber auch wenn die Grundstückszuweisungen in den Erbverträgen von 1946 und 1955 als Vermächtnisse zu verstehen sein sollten, was offen bleibt, könnte der Beklagte hieraus nichts (mehr) herleiten. Denn die Vorbehaltsklausel in dem Erbvertrag von 1946, die sich auch auf die Grundstückszuweisungen von 1955 erstreckt, zeigt in der Tat, daß die Eltern der Parteien die Grundstückszuweisungen nicht als vertragsmäßige, sondern beide nur als einseitige Verfügungen wollten.

Mit Recht weist die Revision allerdings darauf hin, daß die Frage, ob bestimmte, in einem Erbvertrag enthaltene Verfügungen (wie z.B. Vermächtnisse) vertragsmäßig (§ 2278 Abs. 1 BGB) oder einseitig (§ 2299 Abs. 1 BGB) getroffen sind, zu trennen ist von der anderen, ob die Bindung an vertragsmäßige Verfügungen durch einen Vorbehalt eingeschränkt oder gelockert ist (vgl. BGHZ 26, 204, 208 f; Coing NJW 1958, 689 ff). Indessen geht es hier zunächst um das erste Problem, nämlich ob die Mutter der Parteien ihre möglichen Vorausvermächtnisse in den Erbverträgen über die dem Beklagten zugedachten Grundstücke durch ihr Testament aufheben konnte. Dies ist, wie dargelegt, der Fall. Daß die Vorbehaltsklausel, aus der sich dies ergibt, umgekehrt die Vertragsmäßigkeit der Verfügung insoweit gerade voraussetze, wie die Revision meint, kann nicht zugegeben werden. Die zweite Frage taucht entgegen der Auffassung der Revision nicht schon hier, sondern erst in einem anderen Zusammenhang auf, nämlich dort, wo es darum geht, ob die Mutter das Recht des vertragsmäßig als Mit erbe eingesetzten Beklagten durch testamentarisch angeordnete Vorausvermächtnisse zugunsten der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2) beeinträchtigen konnte (§ 2289 Abs. 1 BGB). Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Klage unter II 2 verwiesen.

Auch auf §§ 2287, 2288 BGB kann der Beklagte seine Widerklage nicht stützen. § 2288 scheidet als Anspruchsgrundlage bereits deshalb aus, weil die Grundstückszuweisungen in den Erbverträgen von 1946 und 1955 an ihn, falls es sich dabei um Vermächtnisse handeln sollte, wie bereits ausgeführt ist, jedenfalls keine vertragsmäßigen Vermächtnisse sind. Entsprechendes gilt auch für den auf Zahlung des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks Flur 1 Flurstück 182 gerichteten Antrag, Ein Anspruch auf diesen Erlös steht dem Beklagten ferner deshalb nicht zu, weil die zugrundeliegende Zuteilung des betreffenden Grundstücks in dem Erbvertrag von 1946 infolge des Testaments der Mutter aus denselben Gründen überholt ist wie bei den übrigen Grundstücken.

Aber auch ein Anspruch aus § 2287 BGB kommt nicht in Betracht. Der dem Vertragserben nach dieser Vorschrift an sich zukommende Schutz reicht nicht weiter als die vertragliche Bindung, die der Erblasser mit dem Erbvertrag eingegangen ist. Hier haben die Eltern den Beklagten - ebenso wie die übrigen Kinder - zwar vertragsmäßig als Miterben des Längstlebenden eingesetzt. Diese Bindung ist aber durch die Vorbehaltsklausel erheblich eingeschränkt und nimmt lebzeitige Verfügungen des Überlebenden über die in den Erbverträgen genannten Grundstücke von der vertraglichen Bindung ausdrücklich aus.

Danach ist die Widerklage im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden.

II.

Dagegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es der Klage stattgibt.

1.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage allerdings nicht unzulässig. Es mag zwar sein, daß der Beklagte und die Widerbeklagte zu 2) für den von der Klägerin erhobenen Vermächtnisanspruch (§ 2174 BGB) als notwendige Streitgenossen "aus einem sonstigen Grunde" (vgl. § 62 Abs. 1 ZPO, 2. Fall) anzusehen wären (vgl. BGHZ 36, 187, 188 ff; BGH Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 171/61 = NJW 1962, 1722), so daß eine nur gegen den Beklagten erhobene Klage an sich unzulässig wäre. Von der Notwendigkeit, den anderen notwendigen Streitgenossen mit in den Rechtsstreit hineinzuziehen, ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn dieser - wie hier - von vorneherein leistungsbereit ist (BGH NJW 1962, 1722). Das andere, von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Bedenken, das sich daraus ergeben soll, daß das Grundstück, dessen Übereignung der Beklagte zustimmen soll, noch nicht bestehe, gehört nicht hierher, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (BGHZ 37, 233, 241).

2.

Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet. Es stützt die Verurteilung des Beklagten auf das Testament der Erblasserin und versteht die Zuwendung des östlichen Drittels der Grundstücke ...3 und ...4 an die Klägerin als ein Vermächtnis. Dieses Testament sei wirksam. Zwar stehe das Testament insoweit im Gegensatz zu dem Erbvertrag von 1946. Die abweichende Verfügung sei aber durch die Vorbehaltsklausel gedeckt und damit zulässig.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Rechtlich unbedenklich und auch von der Revision unbeanstandet ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der testamentarischen Zuwendung des östlichen Drittels der Grundstücke ...3, ...4 an die Klägerin um ein Vorausvermächtnis (§ 2150 BGB) handelt. Durch dieses Vermächtnis ist das Recht des vertragsmäßig als Miterbe eingesetzten Beklagten zugunsten der Klägerin im Sinn von § 2289 Abs. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigt (BGHZ 26, 204, 213 f). Daraus folgt aber noch nicht, daß das Testament insoweit unwirksam wäre. Vielmehr kann dem Erblasser in dem Erbvertrag das Recht vorbehalten werden, die Rechte Vertragsmäßig Bedachter in gewissem Umfang durch nachträgliche letztwillige Verfügungen zu beeinträchtigen und sie etwa mit bestimmten Vermächtnissen (zusätzlich) zu beschweren oder mit-zu-beschweren (BGHZ 26, 204, 208 ff). Ob das hier durch die bereits mehrfach erwähnte Vorbehaltsklausel geschehen ist, hat das Oberlandesgericht nicht ausdrücklich behandelt, ist aber nach dem bisherigen Sachstand zweifelsfrei zu bejahen; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Parteien bei der Verteilung der Grundstücke flächenmäßig oder wertmäßig im Ergebnis jetzt in etwa gleichgestellt sind. Auch die diesbezüglichen Verfahrensrügen des Beklagten sind daher insoweit nicht von Bedeutung.

Eine derartige Vorbehaltsklausel ist unbedenklich zulässig. Die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 26, 204, 208 hierzu entwickelten Grundsätze stehen dem nicht entgegen. Daß die Verträge der Eltern der Parteien durch die Vorbehaltsklausel nicht "ihres eigentlichen Wesens entkleidet" wurden, sondern Erbverträge sind, folgt schon daraus, daß die Vorbehaltsklausel die vertragsmäßige gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern vollständig und die ebenfalls vertragsmäßige Erbeinsetzung der Parteien, von der Zuteilung der Grundstücke abgesehen, unberührt läßt.

Dennoch kann das angefochtene Urteil, soweit es über die Klage entscheidet, nicht bestehen bleiben.

a)

Dem Berufungsgericht ist entgangen, daß ein Anspruch auf Auflassung eines Teiles eines Grundstücks und auf entsprechende Umschreibungsbewilligung nach der Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vor der Verselbständigung des betreffenden Grundstücksteiles zu einem neuen, selbständigen Grundstück noch nicht fällig ist (BGHZ 37, 233, 241 f; Urteile vom 17. Oktober 1975 - V ZR 45/74 = WM 1975, 1306 vom 11. November 1977 - V ZR 235/74 = WM 1978, 192 f und vom 27. April 1979 - V ZR 218/77 = WM 1979, 861, 863). Die hiernach erforderliche Neubildung des betreffenden Grundstücks setzt im allgemeinen eine katastertechnische Zerlegung in zwei Flurstücke (Wegmessung gemäß § 2 Abs. 3 GBO) und außerdem stets die anschließende grundbuchmäßige Abschreibung und Neueintragung des betreffenden Teiles als eines selbständigen Grundstücks (§ 7 Abs. 1 GBO) voraus (vgl. z.B. Richter/Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 2. Aufl. § 2 Rdn. 73 ff, 58 ff; Eickmann, Grundbuchverfahrensrecht, 4. Kapitel § 3 I 1). Der erkennende Senat schließt sich dem für die Umschreibungsbewilligung an; diese ist ordnungsmäßig ohne Wegmessung und Abschreibung nicht möglich, weil die Bewilligung gemäß § 28 GBO die grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks verlangt (BGHZ 37, 233, 242). Schon aus diesem Grunde muß die Verurteilung des Beklagten zur Bewilligung der Umschreibung aufgehoben werden.

b)

Ob der erkennende Senat der wiedergegebenen Rechtsauffassung des V. Zivilsenats auch für die hier konkludent ebenfalls begehrte Auflassung folgen könnte (vgl. dagegen z.B. MünchKomm Kanzleiter § 925 BGB Rdn. 20 FN 73; Haegele RPfl 1973, 272, 276 FN 30, beide m.w.N.), kann offenbleiben. Die Verurteilung des Beklagten zur Auflassung kann schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil die Teile der Grundstücke ...3 und ...4, die der Beklagte der Klägerin übereignen soll, nicht bestimmt genug bezeichnet sind. Die Angabe der Größe der gewünschten Grundstücksfläche mit 2.957 qm und deren ungefähre Lage ("am östlichen Teil") läßt gänzlich offen, wie die gewünschte Grenzlinie verlaufen soll. Die zu übereignende Grundstücksfläche ist damit geometrisch nicht festgelegt (zu den Anforderungen an die Bezeichnung von Teilflächen vgl. z.B. Müller DNotZ 1966, 77 ff; siehe auch BGHZ 74, 116; Urteil vom 8. November 1968 - V ZR 58/65 = NJW 1969, 131).

c)

Nach dem Wortlaut des Klageantrages verlangt die Klägerin zusätzlich die Zustimmung des Beklagten zur Teilung der Grundstücke ...3 und ...4. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit der Angaben über die Einzelheiten der gewünschten Teilung. Das angefochtene Urteil kann daher auch insoweit nicht bestehen bleiben.

Darüberhinaus ist hierzu auf folgendes hinzuweisen: Da zwei Grundstücke gleichzeitig geteilt werden sollen, und zwar so, daß aus Teilstücken von ihnen ein einziges neues Grundstück gebildet werden soll, könnte die Klägerin darauf abzielen, daß die beiden Grundstücke ...3 und ...4 zunächst verbunden (Vereinigung oder Zuschreibung; vgl. § 890 Abs. 1, 2 BGB) und dann geteilt werden sollen. Dem könnte entgegenstehen, daß die Grundstücke sich nicht in einer Hand befinden, sondern daß die Klägerin bereits Bruchteilseigentümerin zu 1/3 ist, während die übrigen 2/3 sich derzeit noch im Nachlaß befinden. Diese Schwierigkeit ließe sich dadurch vermeiden, daß beide Grundstücke je für sich geteilt werden. Die Verbindung der beiden auf die Klägerin entfallenden neuen Grundstücke könnte die Klägerin demnächst außerhalb des Rechtsstreits alleine herbeiführen.

d)

Bei richtiger Rechtsauffassung hätte das Berufungsgericht mit den Parteien erörtern sollen (§ 139 ZPO), ob die Flurstücke ...3 und ...4 etwa bereits durch Teilungsvermessung in die gewünschten Teilstücke zerlegt (wegvermessen) sind und ob sich diese durch entsprechende neue katastermäßige Bezeichnungen oder auch auf andere Weise eindeutig bezeichnen lassen. Es hätte der Klägerin sodann auch Gelegenheit geben sollen, ihre Klageanträge in sachdienlicher Weise umzustellen und etwa auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zur Auflassung und zur Umschreibungsbewilligung bezüglich exakt bezeichneter Grundstücksteile zu klagen. Daß dies nicht geschehen ist, muß im Revisionsverfahren auch ohne ausdrückliche Revisionsrüge berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGH WM 1975, 1306).

III.

Auf die vom Beklagten erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Rottmüller

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456038

NJW 1982, 441

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