Gesetzestext

 

(1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder an eine Person, von der nur einer der Ehegatten abstammt, erfolgt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.

(2)Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

A. Allgemeines

I. Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 2054 BGB, wobei sie im Gegensatz zu § 2054 BGB auch für Zuwendungen an Personen gilt, von denen einer der Ehegatten abstammt. Sie wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz neu gefasst. Die Bestimmung stellt im Sinne einer widerlegbaren Vermutung[1] klar, wer bei Zuwendungen aus dem Gesamtgut der Verfügende ist, unabhängig davon, wer tatsächlich verfügt hat.

[1] MüKo/Lange, § 2331 Rn 1; Soergel/Dieckmann, § 2331 Rn 1; Staudinger/Olshausen, § 2331 Rn 2.

II. Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Vom Geltungsbereich der Vorschrift umfasst werden Zuwendungen i.S.d. §§ 2304 ff., 2315, 2316, 2325 ff. BGB. Sie gilt also sowohl für den ordentlichen als auch für den Ergänzungspflichtteil, was sich bereits aus dem Begriff "Zuwendung" anstelle des Begriffs der Schenkung in § 2325 BGB herleiten lässt.[2]

[2] Staudinger/Olshausen, § 2331 Rn 2; RGZ 94, 262, 265.

B. Tatbestand

I. Zuwendungen aus dem Gesamtgut

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 S. 1 werden Zuwendungen aus dem Gesamtgut den Ehegatten jeweils hälftig zugeordnet. Diese Zuwendungen sind bei beiden Erbfällen zu berücksichtigen. Erfolgten Zuwendungen an die in Abs. 1 S. 2 bestimmten Personen, die nur mit einem Ehegatten in gerader Linie und ersten Grades verwandt sind, so gelten die Zuwendungen als von diesem Ehegatten gemacht und werden konsequenterweise nur bei seinem Erbfall berücksichtigt. Die Zuwendung nach Abs. 1 S. 2 gilt aber nur insoweit als von einem Ehegatten gemacht, als dessen Hälfte am Gesamtgut im Zeitpunkt der Beendigung der Gütergemeinschaft[3] ausreicht.

 

Rz. 4

Unter Bezugnahme auf die Bewertungszeitpunkte für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist für die Beurteilung des Umfangs der Zurechnung auf den Zeitpunkt der Schenkung abzustellen.[4] Das erscheint konsequent.

[3] RGZ 94, 262.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2331 Rn 5.

II. Zuwendungen aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft

 

Rz. 5

Gem. Abs. 2 ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden auf Zuwendungen aus dem Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft mit der Folge, dass Zuwendungen gem. Abs. 1 S. 1 je zur Hälfte dem überlebenden Ehegatten und den fortsetzungsbefugten Abkömmlingen zugerechnet werden.[5]

[5] Soergel/Dieckmann, § 2331 Rn 3; Staudinger/Olshausen, § 2331 Rn 7; MüKo/Lange, § 2331 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge