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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2057 Auskunftspflicht

Peter Bothe
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Gesetzestext

 

1Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. 2Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.

A. Beteiligte

 

Rz. 1

Den Auskunftsanspruch haben zunächst Miterben, soweit sie zu den Ausgleichsberechtigten zählen,[1] wobei jeder Miterbe selbstständig handeln kann; §§ 2038, 2039 BGB greifen nicht (Individualanspruch). Ferner steht er enterbten pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen zur Bezifferung des Pflichtteils auf Grundlage des § 2316 BGB zu,[2] ebenso dem Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Aufgaben, namentlich der Erstellung des Teilungsplanes und Mitwirkung bei der Auseinandersetzung,[3] schließlich dem Nachlass- und Insolvenzverwalter, allerdings nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses an der Feststellung eines einzelnen Erbteils.[4]

 

Rz. 2

Zur Auskunft verpflichtet ist jeder Miterbe aus dem Kreis der Ausgleichsverpflichteten nach §§ 2050, 2052 BGB,[5] der enterbte Abkömmling[6] und m.E. nach dem Gesetzeszweck auch der Dritte, hinsichtlich dessen der Erblasser eine Ausgleichungspflicht durch letztwillige Verfügung angeordnet hat.[7] Ob der Erbe einen Anspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten hat, ist streitig:[8] Das OLG München[9] hat ihn verneint, das OLG Koblenz[10] bejaht (zust. Schindler in der Anm.[11]), und m.E. muss der Erbe ihn haben, da er ansonsten Gefahr läuft, dem Empfänger einer ausgleichungspflichtigen Zuwendung ohne Kenntnis der Quotenverschiebung zu viel zu zahlen (und den anderen zu wenig), da dessen Pflichtteil sich ja entsprechend seinem Erbteil nach Vollzug der Ausgleichungsvorschriften gegenüber der reinen Quote vermindert.

[1] BayObLG O...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2057 Auskunftspflicht
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