Rz. 4

Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs nach § 2303 BGB ist grundsätzlich, dass es sich bei dem Anspruchsteller um einen Abkömmling, Ehegatten/Lebenspartner oder die Eltern des Erblassers handelt. Ist diese Voraussetzung nicht – in der einen oder anderen Form – erfüllt, ist § 2309 von vornherein nicht anwendbar. Entfernter verwandte Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers werden aber im Regelfall durch näher verwandte Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge und somit auch vom Pflichtteilsrecht ausgeschlossen.[10] Ausnahmen von dieser Regel bilden die Fälle, in denen der nähere Abkömmling erbunwürdig ist, § 2344 BGB,[11] auf sein Erbrecht verzichtet, § 2346 BGB,[12] oder das ihm Hinterlassene (unter Verlust des Pflichtteilsrechts) ausgeschlagen hat (also außerhalb des Anwendungsbereichs von §§ 2306, 2307 BGB).[13] Gleiches kann im Fall der Enterbung gelten, allerdings nur, wenn der enterbte nähere Abkömmling pflichtteilsunwürdig[14] war, ihm der Pflichtteil wirksam entzogen wurde[15] oder er wirksam auf seinen Pflichtteil verzichtet hatte. Denn nach der ersten Alternative des § 2309 BGB schließt der nähere Abkömmling, der selbst den Pflichtteil verlangen kann, alle ferner verwandten Abkömmlinge aus.

[10] MüKo/Lange, § 2309 Rn 6.
[11] MüKo/Lange, § 2309 Rn 10; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 4.
[12] MüKo/Lange, § 2309 Rn 8.
[13] MüKo/Lange, § 2309 Rn 7; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 4.
[14] MüKo/Lange, § 2309 Rn 11.
[15] Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2309 Rn 4.

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