Gesetzestext

 

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1. zur Niederschrift eines Notars,
2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.

A. Allgemein/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift zählt die ordentlichen Testamentsformen abschließend auf und grenzt diese von den außerordentlichen Testamentsformen (Bürgermeistertestament gem. §§ 2249, 2252 BGB, Drei-Zeugen-Testament gem. §§ 2250, 2252 BGB, Seetestament gem. §§ 2251, 2252 BGB, Militärtestament aufgrund des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegenheiten in der Wehrmacht vom 24.4.1934, RGBl I 335, 352).

Die Norm ist primär rechtsgeschichtlich zu verstehen: Der historische Gesetzgeber stand dem privatschriftlich gefassten und privat verwahrten Testament zunächst zurückhaltend gegenüber. So sahen die Entwürfe zum BGB nur das öffentliche Testament als ordentliche Testamentsform vor. Erst aufgrund der Reichstagsberatungen wurde das eigenhändige Testament in das BGB eingestellt. Deshalb schien es angezeigt, auch Letzteres durch § 2231 Nr. 2 BGB ausdrücklich als ordentliches Testament gesetzlich zu verankern und damit die Gleichwertigkeit zu den öffentlichen Testamenten zu betonen. Denn trotz erheblicher Bedenken gegen privatschriftliche Testamente und der von diesen ausgehende Unsicherheit wollten die Väter des BGB diese u.a. wegen deren Volkstümlichkeit, die in vielen landesrechtlichen Regelungen Ausdruck fand, der Möglichkeit zu absoluter Geheimhaltung und den mit der leichten Änderungsmöglichkeit verbundenen vordergründigen (vgl. dazu § 2247 Rdn 2) Kostenvorteilen verbundene Testamentsart im BGB verwirklichen.

B. Tatbestand

I. Errichtung zur Niederschrift eines Notars

1. Inhalt

 

Rz. 2

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblasserwillens die zutreffenden Termini verwendet werden.

2. Zuständigkeit

a) Notar

 

Rz. 3

Gem. § 20 BNotO, § 1 BeurkG sind nur die Notare zuständig für Beurkundungen aller Art. Im Rahmen ihrer Beurkundungstätigkeit unterstehen sie der allg. Dienstaufsicht der Justizverwaltungen.[1]

[1] BGHZ 35, 44, 45 ff.; zum Dienstenthebungsverfahren siehe BGHZ 27, 274 = NJW 1958, 1396.

b) Amtsbezirk

aa) Grundsätze

 

Rz. 4

Grundsätzlich sind Notare nur im räumlichen Gebiet ihres Amtsbezirks zuständig. Amtsbezirk der Notare ist gem. § 11 Abs. 1 BNotO der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.

 

Rz. 5

Außerhalb des Amtsbezirks dürfen Notare Amtshandlungen gem. § 11 Abs. 2 BNotO, also auch Beurkundungen, nur bei Gefahr in Verzug oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vornehmen.

bb) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeitsbegrenzung

 

Rz. 6

Ein Verstoß gegen die räumliche Zuständigkeitsbegrenzung gem. § 11 Abs. 3 BNotO, § 2 BeurkG berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beurkundung außerhalb des Bundeslandes ausgeführt wird, in dem der Notar bestellt ist.[2]

[2] Staudinger/Baumann, § 2231 Rn 28; siehe Erman/Kappler/T. Kappler, § 2231 Rn 2.

c) Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote

 

Rz. 7

Spezielle Ausschließungsgründe und Mitwirkungsverbote für Notare bei öffentlichen Beurkundungen enthalten die §§ 3, 6, 7, 27 BeurkG. Unzulässig ist die Beurkundung eines Testaments durch den Notar somit insbesondere dann, wenn es sich um das Testament seines Ehegatten oder eines mit ihm in gerader Linie Verwandten handelt oder wenn der Notar selbst, sein Ehegatte oder ein mit ihm in gerader Linie Verwandter durch dieses Testament eine Zuwendung erhält oder als Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.

3. Amtspflichtverletzung

 

Rz. 8

Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 DNotO).

 

Rz. 9

Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen.

 

Rz. 10

Hat ein Kollegialgericht ebenso entschieden wie der Notar, so kann ihm ein Verschulden nicht vorgeworfen werden.[3]

[3] BGHZ 17, 69, 70; BGHZ 27, 274, 275 ff.; BGHZ 31, 5, 6 ff.

4. Richterliche Beurkundung

 

Rz. 11

Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig sind, ist str. Dies betrifft jedoch nur solche Testamente, die vor dem 1.1.1970 durch Amtsrichter außerhalb ihres Amtsbezirks beurkundet wurden. Richtigerweise ist hier davon auszugehen, dass bei richterlichem Tätigwerden außerhalb des Amtsbezirks die Gerichtsbarkeit fehlt und die Beurkundung daher unwirksam ist.[4]

 

Rz. 12

Einige Länder oder Bezirke hatten bereits vor dem Inkrafttreten des BeurkG zum 1.1.1970 die amtsrichterliche Zuständigkeit für Beurkundungen ausgeschlossen und stattdessen eine ...

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