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Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen verlangt, genügt es gemäß § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB für die Wirksamkeit des Testaments, wenn trotz einer mangelhaften Unterzeichnung ohne Vor- und Zunamen aus dem Testament in sonstiger Weise die Identität des Erblassers eindeutig hervorgeht.

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