Gesetzestext

 

Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten.

 

Rz. 1

Die den Regelungen bei Miete (§ 538 BGB), Leihe (§ 602 BGB) und Nießbrauch (§ 1050 BGB) entsprechende Vorschrift hat nur klarstellende Funktion, denn bereits aus § 2130 BGB folgt, dass der Vorerbe für durch ordnungsgemäße Benutzung herbeigeführte Veränderungen oder Verschlechterungen nicht einzustehen hat; dies gilt auch, wenn völliger Verschleiß eintritt.[1]

Der Vorschrift wird daher entnommen, dass ihr nur die Funktion einer Beweisregel zukommen soll,[2] dass also der Vorerbe im Streitfall die Beweislast für eine ordnungsgemäße oder zumindest seinen sonstigen Gepflogenheiten (§ 2131 BGB) entsprechende Benutzung trage.[3]

 

Rz. 2

Von der Haftung wegen nicht ordnungsgemäßer Benutzung kann der Erblasser gem. § 2136 BGB i.V.m. §§ 2130, 2131 BGB Befreiung erteilen. Die Befreiung von § 2130 BGB enthebt den Vorerben auch der Pflicht zur entsprechenden Beweisführung, weshalb es einer besonderen Erwähnung von § 2132 BGB in § 2136 BGB nicht bedurfte.[4]

[1] Palandt/Weidlich, § 2132 Rn 1.
[2] Staudinger/Avenarius, § 2132 Rn 1.
[3] Soergel/Harder-Wegmann, § 2132 Rn 1.
[4] Staudinger/Avenarius, § 2132 Rn 2; Soergel/Harder-Wegmann, § 2132 Rn 2.

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