Rz. 2

Das Wahlrecht zwischen gesetzlichem Erbrecht aufgrund der §§ 1922 ff. BGB und gewillkürtem Erbrecht – sei es aufgrund Testaments oder Erbvertrages – beruht auf Abs. 1. Das Wahlrecht ist dahin ausgestaltet, dass wahlweise (nur) das gewillkürte Erbrecht ausgeschlagen werden kann, welches nach § 1937 BGB vorrangig ist. Voraussetzung des Wahlrechts nach Abs. 1 ist, dass der Erklärende aufgrund der §§ 1922 ff. BGB Erbe wird, wenn er die Berufung aufgrund Testaments oder Erbvertrages ausschlägt. Diese Voraussetzung ist jedoch nur selten erfüllt. Vor allem wegen des Vorranges der letztwilligen Verfügung (§ 1937 BGB) kann eine Auslegung des Erblasserwillens ergeben, dass der Erbe nicht gesetzlicher Erbe werden sollte. In der Praxis bedeutsam sind ferner § 2069 BGB, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des Ausschlagenden treten, und § 2094 BGB, wonach der Erbteil des Ausschlagenden den Miterben anwächst. Des Weiteren sind §§ 2096, 2102 Abs. 1 BGB zu beachten. Standardfall des Abs. 1 bleibt daher die Ausschlagung des kinderlosen Alleinerben. In der Praxis stellt eine Ausschlagung nur des gewillkürten Teils daher ein beachtliches Risiko dar und bedarf der sorgfältigen Prüfung, da das gesetzliche Erbrecht nach §§ 1922 ff. BGB nur in Ausnahmefällen an die Stelle des ausgeschlagenen gewillkürten Erbteils tritt. Erschwerend kommt hinzu, dass eine Ausschlagung des gewillkürten Erbrechts in Erwartung der gesetzlichen Erbschaft unbeachtlicher Motivirrtum für den Fall ist, dass ein Dritter tatsächlich gesetzlicher Erbe wird. Eine Anfechtung (§ 1954 BGB) ist insoweit ausgeschlossen.[4]

[4] Soergel/Stein, § 1948 Rn 2.

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