Gesetzestext

 

Dem Nacherben sowie dem Testamentsvollstrecker steht das in § 2362 Absatz 1 bestimmte Recht zu.

 

Rz. 1

Die bisherige Regelung des § 2364 Abs. 2 BGB ist durch das IntErbRVG nun in § 352b FamFG geregelt. Der Nacherbe hat wie der Testamentsvollstecker nach § 2363 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Erbscheins, sofern dieser unrichtig ist. Der Nacherbe kann diesen Anspruch auch schon vor Eintritt des Nacherbfalls geltend machen.[1] Das Recht steht folgerichtig auch dem Ersatznacherben zu. § 2363 BGB verweist nicht auf § 2362 Abs. 2 BGB und enthält auch selbst keine Regelung bezüglich eines Auskunftsanspruchs gegenüber demjenigen, dem der unrichtige Erbschein erteilt wurde. Da dem Nacherben aber nach § 2221 BGB gegenüber dem Vorerben ein Anspruch auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses gewährt wird, müsste m.E. auch ein Auskunftsanspruch des Nacherben gegenüber demjenigen bejaht werden, dem der unrichtige Erbschein erteilt wurde.[2]

[1] MüKo/Grunsky, § 212 Rn 3.
[2] A.A. Palandt/Weidlich, § 2363 Rn 1.

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