Gesetzestext

 

Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.

 

Rz. 1

§ 2099 BGB regelt das Verhältnis zwischen Anwachsung (§ 2094 BGB) und Ersatzerbeneinsetzung (§ 2096 BGB). Wenn ein Ersatzerbe eingesetzt ist, ist eine Anwachsung (zwingend) ausgeschlossen (vgl. auch § 2094 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht nur für den Fall der ausdrücklichen oder im Wege individueller Auslegung ermittelten (Ersatz-)Erbeinsetzung,[1] sondern selbstverständlich auch in den Fällen der §§ 2069, 2097 BGB.[2] § 2099 BGB wird auch zur Lösung von Widersprüchen herangezogen (Anordnung von Anwachsung und Ersatzerbfolge).[3]

 

Rz. 2

Hat der Erblasser für mehrere Erben ein und denselben Ersatzerben bestimmt, ist durch Auslegung zu klären, ob der Erblasserwille dahin ging, beim Tod eines der erstberufenen Miterben zunächst Anwachsung eintreten und erst beim Tod des letzten von ihnen den Ersatzerben zum Zuge kommen zu lassen, oder ob nicht vielmehr bereits nach dem Tod oder anderweitigem Wegfall eines der Miterben der Ersatzerbe an dessen Stelle rücken sollte.[4]

 

Rz. 3

§ 2099 BGB gilt entsprechend für das Ersatzvermächtnis (§ 2190 BGB).

[1] Z.B. Auslegungsfrage, ob ohne ausdrückliche Ersatzerbeinsetzung auch Abkömmlinge (und/oder Ehegatten) von Nicht-Abkömmlingen des Erblassers ersatzweise eingesetzt sind (siehe dazu § 2096 Rdn 11).
[2] BayObLG FamRZ 1992, 355; OLG Karlsruhe FamRZ 1993, 363.
[3] Czubayko, in: Burandt/Rojahn, § 2099 Rn 2.
[4] Vgl. hierzu MüKo/Rudy, § 2099 Rn 1.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge