Rz. 27

Nach § 15 Abs. 3 LPartG können die Lebenspartner ihre Anträge auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft so lange widerrufen, solange die Lebenspartnerschaft noch nicht aufgehoben ist. Erfolgt ein derartiger Widerruf, bleibt das Erbrecht bestehen. Auch wenn einer der Lebenspartner eine Erklärung nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LPartG vor Ablauf von zwölf Monaten widerruft, tritt die vorbezeichnete Folge ein, d.h., das Erbrecht bleibt bestehen. Wurde eine übereinstimmende Aufhebungserklärung abgegeben und wird der Widerruf erst nach Ablauf von zwölf Monaten erklärt, lebt das Erbrecht beider Lebenspartner dennoch wieder auf, denn in diesen Fällen ist nach § 15 Abs. 3 LPartG die Aufhebung der Partnerschaft erst 36 Monate nach Abgabe der übereinstimmenden Erklärung möglich.[71] Das Erbrecht dessen, der seine Erklärung widerruft, entfällt nämlich erst mit Ablauf der Frist des § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 LPartG.

[71] v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2001, 1660, 1664; a.A. Mayer, ZEV 2001, 169, 172, im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung zunächst vorgelegen haben.

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