Gesetzestext

 

(1)1Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. 2Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.

(2)Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.

(3)Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Die amtliche Aufnahme unterscheidet sich von der "Eigenaufnahme" durch den Erben nach § 2002 BGB vor allem dadurch, dass hier bereits die Antragstellung die Inventarfrist wahrt (§ 2003 Abs. 1 S. 3 BGB). Damit erhält der Erbe eine größere Sicherheit, auch kurzentschlossen eine ihm gesetzte Inventarfrist zu wahren. Zugleich bietet diese Art der Aufnahme dem Erben den Vorteil, dass er selbst nichts tun, sondern lediglich Auskunft erteilen muss (Abs. 2). Andererseits ist zu bedenken, dass im Unterschied zur "Eigenaufnahme" wesentlich höhere Kosten entstehen. Für die Entgegennahme eines Inventars durch das Nachlassgericht wird eine Festgebühr von 15 EUR erhoben (KV Nr. 12410 Nr. 6 GNotKG). Der Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen, löst eine gerichtliche Festgebühr von 40 EUR aus (KV Nr. 12412 GNotKG). Der Notar erhält für die Aufnahme des Nachlassinventars eine Gebühr nach dem 2-fachen Satz der Gebührentabelle B (KV Nr. 23500 GNotKG). Der zugrunde liegende Wert bestimmt sich nach dem Wert des Nachlasses ohne Berücksichtigung von Zinsen und Verbindlichkeiten (§§ 115, 37 Abs. 1, 38 GNotKG).[1] Die Gebühr fällt neben der Gebühr des Gerichts nach KV Nr. 12412 GNotKG an.[2] Errichtet ist auch das amtlich aufgenommene Inventar erst mit dessen Einreichung beim Nachlassgericht (§ 1993 BGB). Nach Abs. 3 ist der Notar verpflichtet, das Inventar beim Nachlassgericht einzureichen.

[1] LG Cottbus NotBZ 2016, 354.
[2] Vgl. zu den Kosten auch die Ausführungen zu § 1993 BGB.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Die "amtliche" Aufnahme des Inventars nach dieser Bestimmung erfordert stets einen Antrag des Erben. Ein Vermächtnisnehmer oder sonstiger Nachlassgläubiger kann den Antrag nicht stellen. Weil aber ein Miterbe für den gesamten Nachlass ein Inventar errichten kann, ist er auch befugt, den Antrag nach § 2003 BGB zu stellen.[3] Im Übrigen können – neben dem Erben und Miterben – auch diejenigen Personen den Antrag stellen, die einen solchen nach § 1993 BGB stellen können, u.a. der gesetzliche oder gewillkürte Vertreter des Erben (Miterben), der Ehegatte und der Lebenspartner (im Einzelnen vgl. § 1993 Rdn 4). Hat nicht der Erbe/Miterbe oder eine sonstige berechtigte Person den Antrag gestellt, sondern ein Nichtberechtigter, und hat das Nachlassgericht gleichwohl die amtliche Aufnahme eines Inventars angeordnet, ist das darauf errichtete Inventar formwirksam. Als "errichtet" i.S.d. § 1993 BGB gilt es jedoch erst dann, wenn der Erbe hierzu die Erklärung abgibt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten solle (§ 2004 BGB).[4]

 

Rz. 3

Der Antrag ist bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht zu stellen (§ 343 FamFG). Dies gilt auch dann, wenn das Landesrecht nach Art. 148 EGBGB die Zuständigkeit des Nachlassgerichts zur Aufnahme des Inventars ausgeschlossen hat, wie z.B. Bayern (§ 8 AGGVG).[5] Das Nachlassgericht ist verpflichtet, die Aufnahme des Inventars auf einen Notar zu übertragen. Die Auswahl des Notars liegt in seinem Ermessen. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach Landesrecht. Der Verstoß gegen die Zuständigkeit hat nur dann die Unwirksamkeit zur Folge, wenn das sachlich unzuständige Organ das Inventar aufnimmt. Der Mangel der örtlichen Zuständigkeit hingegen ist unbeachtlich.[6]

 

Rz. 4

Die Aufnahme des Inventars selbst nimmt der Notar vor. Seine Amtstätigkeit erschöpft sich nicht in einer Beurkundung, sondern er – anders als bei der Mitwirkung gem. § 2002 BGB – trägt die Verantwortung für die Richtigkeit des Inventars und nicht der Erbe. Der Notar hat selbst nach Maßgabe des § 2001 BGB den anzugebenden Nachlassbestand zu ermitteln und die Aufnahme der Verbindlichkeiten steht in seinem freien Ermessen. Er kann auch Dritte zur Auskunft heranziehen. Den Erben hat er persönlich anzuhören. Dieser hat ihm die zur Aufnahme des Inventars erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Auskunftspflicht nach Abs. 2 ist zwar nicht erzwingbar, der Erbe verwirkt jedoch u.U. das Recht zur Haftungsbeschränkung (§ 2005 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn er die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert. Wegen der Pflicht zur Auskunft kann von dem Erben die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt werden (§ 260 BGB); diese Vorlage kann aber ebenso wenig wie die Auskunftserteilung selbst erzwungen werden.[7] Grundlage und Ergebnis seiner Feststellungen hat der aufnehmende Notar in einer von ihm unterzeichneten Urkunde niederzulegen. Das Inventar ist schließlich von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen ...

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