Gesetzestext

 

1Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen. 2Bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verfügung grundsätzlich unangetastet lässt und dem Berechtigten stattdessen einen persönlichen Anspruch gegen die Miterben (Zusatzpflichtteil[2] oder auch Pflichtteilsrestanspruch[3]) einräumt, beschäftigen sich die §§ 2306 ff. BGB mit den Konstellationen, in denen den Pflichtteilsberechtigten belastende Anordnungen des Erblassers bestehen, von denen sich der Pflichtteilsberechtigte (unter Wahrung seiner Pflichtteilsansprüche) durch Ausschlagung befreien kann.[4] Der Pflichtteilsberechtigte, dem aber ein unbelasteter – hinter dem Pflichtteil zurückbleibender – Erbteil hinterlassen ist, kann – mit Ausnahme des überlebenden Ehegatten[5] – gerade nicht ausschlagen und den vollen Pflichtteil verlangen.[6] Ihm bleibt aber der Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB.[7] Oftmals ist § 2305 BGB zusätzlich zu § 2306 bzw. § 2307 BGB anzuwenden.[8]

[1] RGZ 93, 3, 5 f.; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 1; MüKo/Lange, § 2305 Rn 1; Soergel/Dieckmann, § 2305 Rn 1.
[2] MüKo/Lange, § 2305 Rn 1; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2305 Rn 2; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 1; BeckOGK/Obergfell, § 2305 Rn 2.
[3] Planck/Greiff, § 2305 Anm. III, was nach MüKo/Lange, § 2305 Rn 1 eine missverständliche Formulierung darstellt.
[4] Dies gilt jedenfalls für alle Erbfälle, die nach dem 31.12.2009 eingetreten sind und für die § 2306 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts, BGBl I 2009, 3142 f., gilt.
[5] MüKo/Lange, § 2305 Rn 10.
[6] Vgl. Mot. V, S. 392; Prot. V., S. 503; MüKo/Lange, § 2305 Rn 7; RGRK/Johannsen, § 2305 Rn 5.
[7] MüKo/Lange, § 2305 Rn 7.
[8] RGZ 93, 3 ff.; BeckOGK/Obergfell, § 2305 Rn 3; Staudinger/Otte [2015], § 2305 Rn 3 ff., 10; Soergel/Dieckmann, § 2305 Rn 1.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Voraussetzung für die Anwendung von § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (vgl. § 2303 BGB) Miterbe geworden ist.[9] Die Miterbenstellung ergibt sich entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (in Ausnahmefällen kann auch eine Schenkung von Todes wegen die Miterbenstellung begründen).[10] Letzteres allerdings nur in der Konstellation, dass der Erblasser Dritte in einem solchen Maße zu Erben beruft, dass für den gesetzlich erbenden Pflichtteilsberechtigten nur ein Erbteil unterhalb des Werts seines Pflichtteils verbleibt.[11]

Die Einsetzung (nur) als Ersatzerbe ist keine Erbeinsetzung i.S.v. § 2305 BGB. Vielmehr ist der Betroffene (zunächst) enterbt, so dass § 2305 BGB auf ihn gerade nicht anwendbar ist.[12] Hier kommen vielmehr ordentliche (§ 2303 BGB) und Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) in Betracht.

 

Rz. 3

Ob der dem Pflichtteilsberechtigten zugewendete Erbteil (i.S.v. § 2306 BGB) belastet ist, spielt für die Anwendung von § 2305 BGB nach der Änderung von § 2306 BGB im Zuge der Erbrechtsreform 2010 keine Rolle mehr.[13] Entscheidend ist, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil (ggf. wertmäßig, vgl. Rdn 5 ff.) hinter der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils zurückbleibt.

Insoweit geht es grundsätzlich (zu Ausgleichung und Anrechnung vgl. Rdn 5 ff.) um einen Quotenvergleich.[14] § 2305 S. 2 BGB ordnet ausdrücklich an, dass "bei der Berechnung des Werts" des hinterlassenen Erbteils Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 BGB bezeichneten Art außer Betracht bleiben.[15] Das führt dazu, dass der hinterlassene Erbteil also auch bei Annahme weiterhin belastet bleibt und die bestehenden Beschränkungen oder Beschwerungen nicht etwa durch einen erhöhten Zusatzpflichtteil ausgeglichen werden.[16] Der Anspruchsberechtigte erhält daher bei Annahme des belasteten Erbteils nur dessen "Netto-Wert" zuzüglich des Zusatzpflichtteils.[17]

 

Rz. 4

Ist dem Pflichtteilsberechtigten genau die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils hinterlassen, steht ihm – vorbehaltlich einer etwaigen Ausschlagungsmöglichkeit nach § 2306 BGB – weder ein Pflichtteils- noch ein Zusatzpflichtteilsanspruch zu.[18] Maßgeblich ist hierbei, wie bereits angesprochen, grundsätzlich ein Vergleich der hinterlassenen Erbquote mit der Hälfte der dem Pflichtteilsberechtigten zustehenden gesetzlichen Erbquote.[19] Hat der Erblasser keine Quoten bestimmt, sondern bestimmte Vermögensgegenstände dinglich zugewiesen, muss die Erbquote aus dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zum gesamten...

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