Gesetzestext

 

Die in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Das Anfechtungsrecht des Dritten ist abhängig vom Bestehen des Anfechtungsrechts des Erblassers; der Erbvertrag soll nicht gegen den Willen des Erblassers unwirksam werden können. § 2285 BGB ist auf wechselbezügliche gemeinschaftliche Testamente (§ 2270 BGB) entsprechend anwendbar.[1]

B. Tatbestand

I. Anfechtungsrecht Dritter

 

Rz. 2

Das Anfechtungsrecht des Dritten entsteht erst mit dem Tod des Erblassers, wenn die Aufhebung dem Dritten unmittelbar zustattenkommen würde, § 2080 BGB. Die Anfechtungserklärung ist formlos wirksam. Anfechtungsgegner ist bei Erbeinsetzung und Auflagen das Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 u. 3 BGB), bei Vermächtnissen der Bedachte, § 143 BGB.[2] Das Anfechtungsrecht besteht nur dann, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls noch bestand, d.h. weder durch Fristversäumung (§ 2283 BGB) noch Bestätigung (§ 2284 BGB) erloschen ist. Konnte der Erblasser wegen mehrerer Anfechtungsgründe den Erbvertrag anfechten, dann ist die Frage nach dem Erlöschen des Anfechtungsrechts (und damit auch die Frage nach der Entstehung des Anfechtungsrechts Dritter) für jeden Anfechtungsgrund gesondert zu entscheiden.[3] Die Anfechtungsfrist richtet sich nach § 2082 BGB, wobei die beim Erblasser verstrichene Frist dem Dritten nicht angerechnet wird. Denn mit dem Tod des Erblassers entsteht das Anfechtungsrecht des Dritten neu.[4]

[2] RGZ 143, 350, 353.
[3] Staudinger/Kanzleiter, § 2285 Rn 4.
[4] MüKo/Musielak, § 2285 Rn 1, 3.

II. Rechtskraft

 

Rz. 3

Hat der Erblasser einen Prozess geführt, in dem das Nichtbestehen eines Anfechtungsgrundes festgestellt wurde, so wirkt die Rechtskraft dieses Urteils nach § 325 ZPO nur inter partes und bindet daher nicht den anfechtungsberechtigten Dritten. § 2285 BGB kann die Grundsätze des § 325 ZPO nicht aushebeln. Aufgrund der Regelung des § 2285 BGB ist das Anfechtungsrecht des Dritten aber dann ausgeschlossen, wenn er sein Anfechtungsrecht ausschließlich auf die in diesem Urteil festgestellten Tatsachen stützen möchte,[5] nicht dagegen, wenn der Dritte nur ergänzend auf diese Tatsachen zurückgreift, um den Gesamtkontext darzulegen.[6]

[5] BGHZ 4, 91.
[6] Palandt/Weidlich, § 2285 Rn 2 unter Verw. auf BGHZ 4, 91, wo die Beantwortung der Frage offengelassen wurde; Soergel/Wolf, § 2285 Rn 2; a.A. MüKo/Musielak, § 2285 Rn 6.

III. Leistungsverweigerungsrecht

 

Rz. 4

Hat der Dritte die Anfechtungsfrist nach § 2082 BGB versäumt, steht dem Beschwerten ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 2083 BGB zu; dagegen ist § 2083 BGB bei Fristversäumung durch den Erblasser (§§ 2281, 2283 BGB) nicht anwendbar.

IV. Verfahrensfragen

 

Rz. 5

Die Feststellungslast dafür, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers im Zeitpunkt des Erbfalls bereits erloschen war und dass damit das Anfechtungsrecht des Dritten nicht infolge Fristablaufs oder Bestätigung erloschen ist, obliegt demjenigen, der sich auf den Fristablauf oder die Bestätigung beruft, und nicht dem Anfechtungsberechtigten.[7]

[7] Soergel/Wolf, § 2285 Rn 5; a.A. MüKo/Musielak, § 2285 Rn 8 m. Verw. auf § 2283 Rn 6.

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