Gesetzestext

 

(1)In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen Nachlassgegenstände und die Nachlassverbindlichkeiten vollständig angegeben werden.

(2)Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt den Inhalt des Inventars. Bereits aus ihrem Wortlaut ist zu schließen, dass es sich hier um eine reine Ordnungsvorschrift handelt, deren Verletzung keinen Rechtsnachteil nach sich zieht,[1] also nicht den Verlust des Rechts zur Beschränkung der Haftung. Die Unvollständigkeit des Inventars kann zum Zwecke der Ergänzung zu einer neuen Inventarfrist (§ 2005 Abs. 2 BGB) führen und, wenn diese beabsichtigt ist, zum Eintritt der unbeschränkten Haftung nach § 2005 Abs. 1 BGB.[2] Fehlende oder lediglich auf Schätzung beruhende Angaben zum Wert von Nachlassgegenständen und die unzureichende Beschreibung einzelner Nachlassgegenstände im Nachlassinventar können – für sich gesehen und ohne Hinzutreten weiterer Umständen – nicht die Annahme einer Gefährdung der Nachlassgläubiger i.S.v. § 1980 Abs. 2 S. 1 BGB begründen.[3] Die Bestimmungen der §§ 2002, 2003 BGB führen allerdings in der Praxis weitgehend zu einer Befolgung der Vorschrift über den Inhalt des Inventars, da entweder die Mitwirkung amtlicher Personen angeordnet ist oder die Aufnahme amtlich erfolgt.

[1] Staudinger/Dobler, § 2001 Rn 1; BeckOK BGB/Lohmann, § 2001 Rn 1.
[2] MüKo/Küpper, § 2001 Rn 1.
[3] BayObLG NJW-RR 2002, 288 = FamRZ 2002, 1737.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Bezug auf die Nachlassgegenstände, die nach dem Erbfall eingetreten sind, haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Es kann sich allerdings als zweckmäßig erweisen, diese aufzunehmen, da der Erbe sie ohnehin nachzuweisen hat, wenn er die Haftungsbeschränkung durch Rechenschaftslegung herbeiführen will (§§ 1978, 1991 BGB).[4] Rechte, die infolge des Erbfalls zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschen sind, sind aufzunehmen, weil sie im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung, der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens oder der Dürftigkeit des Nachlasses als nicht erloschen gelten (§§ 1976, 1991 Abs. 2 BGB).[5] Gleiches gilt für durch Aufrechnung erloschene Forderungen, soweit die Aufrechnung nach § 1977 Abs. 1 BGB unwirksam werden könnte.[6]

 

Rz. 3

Umstritten ist, ob die Mitgliedschaft des Erblassers an einer Personengesellschaft zum Nachlass gehört und stets im Inventar aufgeführt werden muss.[7] Das ist dann anzunehmen, wenn es sich um einen Anteil an einer schon beim Erbfall oder durch diesen innerhalb der Frist des § 139 Abs. 3 HGB aufgelösten Gesellschaft handelt, weil ein solcher Anteil in den Nachlass fällt.[8] Im Übrigen wird man es für ausreichend halten müssen, Gewinn- und Auseinandersetzungsansprüche im Inventar aufzuführen.[9] Gegenstände, die der Erbe bereits zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten hat, und Ausgleichsansprüche der Erben untereinander nach §§ 2050 ff. BGB gehören nicht zum Nachlass und sind daher nicht aufzunehmen.[10] Für die Nachlassverbindlichkeiten ist der Zeitpunkt der Errichtung des Inventars maßgeblich.[11] Deshalb sind auch die nach dem Erbfall entstandenen Nachlassverbindlichkeiten anzugeben, wie z.B. die Kosten für die Beerdigung (§ 1968 BGB) oder für die Inventarerrichtung selbst. Aufzuführen sind alle Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 1967 BGB sowie die durch Konfusion und Konsolidation erloschenen Verbindlichkeiten, die wieder aufleben können (§§ 1976, 1991 Abs. 2 BGB).[12]

 

Rz. 4

Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der Nachlassgegenstände, soweit sie zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten (Abs. 2). Die Beschreibung des einzelnen Nachlassgegenstandes ist nur vorzunehmen, falls dies für die Bestimmung des Wertes erforderlich ist. Die Wertangaben sind ebenso wie die Angaben zum Bestand auf den Zeitpunkt des Erbfalls zu beziehen. Ein Sachverständiger muss nicht eingeschaltet werden. Der Erbe, der das Inventar selbst errichtet (§ 2002 BGB), ist deshalb auch befugt, die Wertangabe der Gegenstände des Nachlasses nach freiem Ermessen zu schätzen. Der nach § 2002 BGB zugezogene Beamte ist berechtigt, Bedenken oder seine abweichende Ansicht zu vermerken. Eine entsprechende Amtspflicht besteht jedoch nicht.[13] Bei der amtlichen Erstellung des Inventars (§ 2003 BGB) hat der aufnehmende Beamte die Schätzung selbst vorzunehmen und nur, wenn er dazu nicht in der Lage ist, eine Person zur Schätzung hinzu zuziehen.[14] Eine vergleichende Art der Darstellung von Aktiva und Passiva (Bilanz) h...

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