Gesetzestext

 

(1)1Eine Zuwendung, die aus dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft erfolgt, gilt als von jedem der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 2Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie an einen Abkömmling erfolgt, der nur von einem der Ehegatten abstammt, oder wenn einer der Ehegatten wegen der Zuwendung zu dem Gesamtgut Ersatz zu leisten hat, als von diesem Ehegatten gemacht.

(2)Diese Vorschriften sind auf eine Zuwendung aus dem Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft entsprechend anzuwenden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält für Zuwendungen an gemeinschaftliche Abkömmlinge aus Mitteln des Gesamtguts einer – auch fortgesetzten – Gütergemeinschaft in Abs. 1 S. 1 eine Vermutung[1] dahin, dass sie von jedem Gatten je zur Hälfte vorgenommen wurde. Sie soll Zweifel ausschließen, welcher Ehegatte als Zuwendender gilt – die namentlich dadurch angelegt sein können, dass ein Ehegatte nach § 1422 BGB die alleinige Verwaltung des Gesamtguts innehat.[2] Abs. 1 S. 2 vermutet als Unterfall denjenigen der Ehegatten als Zuwendenden, von dem der begünstigte Abkömmling allein abstammt oder der dem Gesamtgut aufgrund der Zuwendung ersatzpflichtig ist. Beide Vermutungen sind widerlegbar.[3] Soweit die Ausgleichungspflicht von Anordnungen abhängt, kann (zu ergänzen: bei gemeinschaftlicher Verwaltung) jeder Ehegatte wirksam selbst bestimmen.[4] Die Zuwendung muss in allen Varianten aus dem Gesamtgut erfolgen; Zuwendungen aus Vorbehalts- und Sondergut unterfallen den allg. Regelungen der §§ 20502053 BGB. Unter diesem Aspekt ist fraglich, wer die Beweislast trägt, wenn die Ausgleichungspflicht mit dem Argument bestritten wird, der Erblasser habe aus Sonder- oder Vorbehaltsgut gem. §§ 1417, 1418 BGB geleistet (Bsp.: Einkommenszuschuss erfolgt aus unpfändbarem Arbeitseinkommen, Ausstattung aus Mitteln einer Erbschaft nach § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

[1] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 2; sie ist widerleglich: MüKo/Ann, § 2054 Rn 4.
[2] MüKo/Ann, § 2054 Rn 1.
[3] Soergel/Wolf, § 2054 Rn 2; MüKo/Ann, § 2054 Rn 4.
[4] MüKo/Ann, § 2054 Rn 8 m. Hinw. auf Materialien; RGZ 149, 129, 133 f.

B. Regelfall des Abs. 1 S. 1

 

Rz. 2

Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt einheitlicher Ausgleich beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zum Ausgleich der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]

[5] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 9; a.A. Soergel/Wolf, § 2054 Rn 3 unter Hinw. auf § 2056.

C. Sonderfälle des Abs. 1 S. 2

 

Rz. 3

Das Gesetz begründet eine Vermutung gegen hälftige Zuordnung in zwei Fallgruppen: (a) Der begünstigte Abkömmling stammt nur von einem der Ehegatten ab. Auch hier kommt es ausschließlich auf den familienrechtlich wirksam begründeten Status an (vgl. § 2050 Rdn 3). Der Fall, dass der Abkömmling nur von einem der Gatten adoptiert wurde, findet sich nirgends besprochen; nach dem Gesetzeszweck dürfte sich eine analoge Anwendung empfehlen. Hingegen ist unwesentlich, welcher der Ehegatten die Zuwendung vorgenommen hat.[6] Übersteigt der Wert der Zuwendung den rechnerischen Anteil des betreffenden Ehegatten, so gebietet sich eine Reduktion der Ausgleichungspflicht auf den Wert des Gesamtgutsanteils.[7] (b) Der zuwendende Ehegatte hat zum Gesamtgut Ersatz zu leisten. Dies ist der Fall bei Ausstattung des Abkömmlings durch den verwaltenden Ehegatten, wenn das dem Gesamtgut entsprechende Maß überstiegen wird (vgl. §§ 1444 Abs. 1, 1446 Abs. 1, 1476 Abs. 2 S. 1 BGB), bei Zuwendungen in Benachteiligungsabsicht[8] sowie bei Zuwendungen ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten (§§ 14231425, 1435 S. 3 BGB).

[6] MüKo/Ann, § 2054 Rn 10.
[7] RGZ 94, 262, 265, Zuwendung gilt als "aus dem gedachten Anteil" erfolgt; MüKo/Ann, § 2054 Rn 10 u. Ausführungen zur ratio in Rn 2; Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 8.
[8] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 7.

D. Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Abs. 2)

 

Rz. 4

Soll die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt werden gem. §§ 1483 ff. BGB, so ergibt sich auf den Tod des Erstversterbenden wegen § 1483 Abs. 1 S. 3 BGB keine Ausgleichungspflicht hinsichtlich des Gesamtgutes. Der Ausgleich ist aufgeschoben bis zur Beendigung der fortgesetzten Gemeinschaft,[9] also bis zum Tod des überlebenden Ehegatten, §§ 1494, 1503 Abs. 2 BGB. Auseinandersetzung und Ausgleich können nach dem Erstversterbenden nur insoweit stattfinden, als Vorbehalts- und Sondergut in den Nachlass fallen und hierauf bezogene ausgleichungspflichtige Zuwendungen vorgenommen wurden.[10] Wie sich die Verweisung des Abs. 2 auf die Regelungen des Abs. 1 im Einzelnen auswirkt, ist von Löhnig und Ann ausführlich besprochen.[11] Man dürfte es an diesem Punkt weitgehend mit totem Recht zu tun haben.

[9] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 2.
[10] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 10.
[11] Staudinger/Löhnig, § 2054 Rn 11; MüKo/Ann, § 2054 Rn 12.

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