Gesetzestext

 

(1)Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber verpflichtet, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, soweit nicht der Verkäufer nach § 2376 dafür haftet, dass sie nicht bestehen.

(2)Hat der Verkäufer vor dem Verkauf eine Nachlassverbindlichkeit erfüllt, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Zweck der Norm ist es, die Verpflichtung des Käufers, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. Eine Einschränkung hiervon ist bezüglich der Nachlassverbindlichkeiten zu machen, für die der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet. Dies ist auch sachgerecht, da durch den Erbschaftsverkauf die Vertragsparteien vereinbaren, dass der Käufer die Erbschaft mit Aktiva und Passiva übernimmt, dass er also wirtschaftlich und schuldrechtlich so gestellt werden soll, wie wenn er Erbe geworden wäre.[1] Die Haftung des Erbschaftskäufers im Außenverhältnis gegenüber den Nachlassgläubigern, die zusätzlich neben die fortdauernde Haftung des Erbschaftsverkäufers tritt, bleibt von § 2378 BGB unberührt. Sie ist in den §§ 2383, 2384 BGB geregelt.[2]

[1] Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 1.
[2] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 2.

B. Erfüllungsverpflichtung

 

Rz. 2

Die Pflicht des Käufers zur Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten kann vertraglich abbedungen werden.[3] Der Verkäufer haftet im Außenverhältnis nach wie vor für die Nachlassverbindlichkeiten, da die Erfüllungspflicht des Abs. 1 nicht wie eine Schuldübernahme, sondern wie eine Erfüllungsübernahme i.S.v. § 415 Abs. 3 BGB wirkt.[4] Nicht unter die Erfüllungspflicht fallen Verbindlichkeiten, für die der Verkäufer nach § 2376 BGB haftet, wie etwa eine Zugewinnausgleichsschuld nach § 1371 Abs. 2 und 3 BGB, obwohl es sich dabei um eine Nachlassverbindlichkeit handelt.[5] Ausgleichungspflichten sind keine Nachlassverbindlichkeiten.[6] Die Erfüllungspflicht des Käufers gehört nicht zu den Verbindlichkeiten, die mit den Pflichten des Verkäufers in einem synallagmatischen Verhältnis i.S.v. §§ 320 ff. BGB stehen.[7] Dies hat zur Folge, dass der Verkäufer mit seinen Pflichten vorleistungspflichtig ist und seine Leistung dem Käufer gegenüber nicht von der Zug um Zug zu bewirkenden Befreiung von der Haftung für Nachlassverbindlichkeiten abhängig machen kann.[8] Der Käufer macht sich jedoch schadensersatzpflichtig bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus § 2378 BGB.[9]

[3] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 3; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 2; Soergel/Zimmermann, § 2378 Rn 2.
[4] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 5; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 2; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[6] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 5.
[7] RGZ 101, 185, 192; Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[8] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.
[9] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2378 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 1.

C. Ersatzpflicht nach Abs. 2

 

Rz. 3

Die Ersatzpflicht des Käufers nach Abs. 2 besteht dem Verkäufer gegenüber, wenn dieser vor dem Verkauf Nachlassverbindlichkeiten erfüllt hat, auch wenn ein diesbezüglicher Vorbehalt beim Kaufabschluss nicht erfolgte.[10] Der Erfüllung stehen folgende Erfüllungssurrogate gleich: Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), Hinterlegung (§ 378 BGB), Aufrechnung mit einer dem Verkäufer zustehenden Eigenforderung (§ 389 BGB).[11] Keine Ersatzpflicht besteht, soweit der Verkäufer nach § 2376 BGB für die Freiheit von Rechtsmängeln haftet.[12] Sonderregelungen für bestimmte Lasten enthält § 2379 BGB.

[10] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 8.
[11] Staudinger/Olshausen, § 2378 Rn 8; Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 2.
[12] Bamberger/Roth/Mayer, § 2378 Rn 2.

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