Gesetzestext

 

(1)1Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. 2Die Bestimmung erfolgt nach § 2151 Abs. 2.

(2)1Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. 2Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

I. Sinn und Zweck der Vorschrift

 

Rz. 1

Nach § 2153 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit anzuordnen, dass bei der Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren Vermächtnisnehmern der Beschwerte oder ein Dritter zuzustimmen hat, welchen Anteil jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Vorschrift beinhaltet eine Lockerung des § 2065 Abs. 2 BGB.

II. Systematische Einordnung

 

Rz. 2

§ 2153 BGB befasst sich mit der konkreten Aufteilung eines Gegenstandes unter mehreren, die als Vermächtnisnehmer feststehen. Im Gegensatz hierzu regeln die §§ 2151, 2152 BGB die Zuweisung an eine Person unter mehreren. § 2153 BGB ist auch von § 2157 BGB (gemeinschaftliches Vermächtnis) abzugrenzen. Der Gesetzgeber geht in beiden Bestimmungen davon aus, dass mehreren ein Vermächtnis zugewendet wird. § 2153 BGB setzt jedoch den Willen eines Bestimmungsberechtigten voraus, während § 2157 BGB (i.V.m. § 2091 BGB, unbestimmte Bruchteile) die Gleichverteilung bestimmt, wenn die Bestimmung nicht getroffen wird. § 2153 ist gegenüber § 2157 die speziellere Norm.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 2.

B. Tatbestand

I. Vermächtnis

 

Rz. 3

Als Vermächtnisgegenstand kommt grds. jeder ideell teilbare vom Erblasser bestimmte Gegenstand in Betracht.[2] Hierbei handelt es sich um körperliche Gegenstände bzw. Rechte oder Sachgesamtheiten.

 

Rz. 4

Der Erblasser muss nicht nur das zur Verteilung kommende Vermächtnis bestimmen, sondern auch die bedachten Personen. Etwas anderes gilt nur, wenn § 2153 BGB mit § 2151 BGB oder den §§ 21542156 BGB kombiniert wird.[3]

 

Rz. 5

Mögliche Auf- und Verteilungen des Vermächtnisses:

Zuweisung zwischen 0 % und 100 % an einen Bedachten, wenn der Erblasser eine entsprechende Ermächtigung zur Ungleichverteilung gegeben hat;[4]
Realteilung ohne ideelle Teilung des Vermächtnisgegenstandes: Wurde ein nicht teilbarer Gegenstand (Hausgrundstück) zugewiesen, kommt die ideelle Teilung nach Bruchteilen in Betracht. Kann das Vermächtnis real geteilt werden (Gegenstände einer Sammlung, Grundstücksparzelle), hat der Bestimmungsberechtigte die Freiheit, sowohl die reale als auch die ideelle Teilung nach Bruchteilen vorzunehmen.[5]

Geld ist immer real teilbar.

[2] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 3.
[3] JurisPK-BGB/Reymann, § 2153 Rn 7.
[4] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 4.
[5] JurisPK-BGB/Reymann, § 2153 Rn 11.

II. Bestimmung des Anteils

 

Rz. 6

Die Bestimmung des Anteils kann der Erblasser dem Beschwerten oder einem Dritten übertragen. Das Bestimmungsrecht kann dabei auch einem Bedachten selbst zustehen.[6]

 

Rz. 7

In entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 2 BGB ist die Bestimmungserklärung vom Beschwerten gegenüber dem Bedachten und von dem Dritten gegenüber dem Beschwerten abzugeben.[7] Die Erklärung muss auch nicht gleichzeitig gegenüber allen Bedachten erfolgen. Sie ist aber erst dann erfolgt, wenn alle erforderlichen Verteilungserklärungen abgegeben sind.[8] Die Erklärung kann formlos abgegeben werden.[9]

 

Rz. 8

Wurde die Verteilung vollzogen, ist sie für den Bestimmenden unwiderruflich und für den Bedachten – mit Ausnahme bei Arglist – unanfechtbar.[10]

 

Rz. 9

Unterbleibt eine Bestimmung des Beschwerten oder Dritten, kann das Nachlassgericht in entsprechender Anwendung des § 2151 Abs. 3 S. 2 BGB auf Antrag eines Beteiligten die Fristsetzung nachholen.[11] Dabei wirkt die Fristsetzung insofern rechtsgestaltend, als nach fruchtlosem Verstreichen der Frist jeweils näher bestimmte materiell-rechtliche Wirkungen eintreten.[12] Sowohl im Falle der Fristversäumnis wie auch im Falle der Unmöglichkeit einer Bestimmung tritt – anders als nach § 2151 Abs. 3 S. 1 BGB – keine Gesamtgläubigerschaft ein.[13] Die Beteiligten sind in diesem Fall zu gleichen Teilen berechtigt (Abs. 2 S. 1). Bei einem teilbaren Vermächtnisgegenstand kommt § 420 BGB, bei einem unteilbaren Gegenstand § 432 BGB zur Anwendung.[14]

[6] Staudinger/Otte, § 2153 Rn 2.
[7] MüKo/Rudy, § 2153 Rn 5.
[8] Palandt/Weidlich, § 2153 Rn 2.
[9] Palandt/Weidlich, § 2153 Rn 2.
[10] Palandt/Weidlich, § 2153 Rn 2.
[11] Staudinger/Otte, § 2153 Rn 3.
[12] Vgl. OLG Stuttgart ZEV 1996, 475 m.w.N.
[13] Staudinger/Otte, § 2153 Rn 3.
[14] Staudinger/Otte, § 2153 Rn 3.

C. Rechtsfolgen

I. Bestimmung des Anteils

 

Rz. 10

Hat der Beschwerte oder ein Dritter bestimmt, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll, sind die Bedachten insoweit Vermächtnisnehmer.

II. Unterbleiben der Bestimmung des Anteils

 

Rz. 11

Unterbleibt die Bestimmung des Anteils durch den Beschwerten oder einen Dritten, kann dieses von dem Nachlassgericht nachgeholt werden. In diesem Fall ist das Nachlassgericht selbst nicht dazu berufen, eine ergänzende Bestimmung dahin gehend zu treffen, welche Nachlassgegenstände wie unter den Bedachten zu verteilen sind.[15]

 

Rz. 12

Kommt es zu keiner näheren Bestimmung, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen am ...

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