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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2174 Vermächtnisanspruch

Franz Linnartz
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Gesetzestext

 

Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Bei § 2174 BGB handelt es sich um die zentrale Norm im Vermächtnisrecht. Der Bedachte erhält das Recht, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern. Er hat einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung des Vermächtnisses. Ein unmittelbarer Erwerb des zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes durch den Vermächtnisnehmer findet somit nicht statt. Der Bedachte hat im Vergleich zum Erben eine deutlich schwächere rechtliche Position in Bezug auf den Nachlass. Er ist Nachlassgläubiger und nicht dinglich berechtigt, wenn man von dem Fall des Vorausvermächtnisses bei einem Alleinerben einmal absieht. Dies gilt auch dann, wenn das als Erbstatut berufene ausländische Recht vorsieht, dass das in Deutschland belegene Grundstück unmittelbar mit dinglicher Wirkung (Vindikationslegat) auf den Bedachten übergeht.[1]

[1] BGH v. 28.9.1994 – IV ZR 95/93, ZEV 1995, 298–300.

B. Tatbestand

I. Vermächtnisform

 

Rz. 2

Das Vermächtnis kann grundsätzlich nur durch Testament (privatschriftlich oder in notarieller Form) angeordnet werden (§ 1939 BGB). Es kann darüber hinaus in einem Erbvertrag vertragsmäßig (§ 2378 Abs. 2 BGB) oder einseitig (§ 2299 BGB) enthalten sein. In der letztwilligen Verfügung müssen alle Elemente eines Vermächtnisses enthalten sein; insbesondere Vermächtnisnehmer und Vermächtnisgegenstand müssen zumindest ansatzweise zum Ausdruck gebracht werden.[2]

[2] OLG Koblenz v. 15.11.2013 – 10 U 430/13, juris.

II. Vermächtnisanspruch

1. Vermächtnisgegenstand

 

Rz. 3

Gegenstand des Vermächtnisanspruchs kann jeder Vermögensvorteil i.S.d. § 1939 BGB sein. Der Begriff des Vermögensvorteils ist weit auszulegen.

a) Sachen

 

Rz. 4

Gegenstand eines Vermächtnisses können bewegliche und unbewegliche Sachen (körperliche Gegenstän...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2174 Vermächtnisanspruch
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