Gesetzestext

 

1Dem Verkäufer verbleiben die auf die Zeit vor dem Verkauf fallenden Nutzungen. 2Er trägt für diese Zeit die Lasten, mit Einschluss der Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten. 3Den Käufer treffen jedoch die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben sowie die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Verteilung von Nutzungen und Lasten hängt mit dem Gefahrübergang zusammen, der (entgegen § 446 Abs. 1 BGB, wo der Gefahrübergang mit der Übergabe erfolgt) nach § 2380 S. 1 BGB bereits mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt. Dem Normzweck nach knüpft § 2379 BGB an die Regelung des § 2380 BGB an und stellt klar, dass vor Vertragsabschluss dem Verkäufer die angefallenen Nutzungen (§ 100 BGB) verbleiben, danach dem Käufer.[1] § 2379 BGB ist eine dispositive Vorschrift. Eine anderweitige Parteivereinbarung unterliegt jedoch dem Formzwang des § 2371 BGB.[2]

[1] MüKo/Musielak, § 2379 Rn 1; Bamberger/Roth/Mayer, § 2379 Rn 1.
[2] Vgl. dazu RGRK/Kregel, § 2379 Rn 3; MüKo/Musielak, § 2379 Rn 2; Staudinger/Olshausen, § 2379 Rn 2.

B. Nutzungen

 

Rz. 2

Nutzungen sind sowohl Früchte i.S.v. § 99 BGB als auch Nutzungen nach § 100 BGB. Umstritten ist die Frage, ob S. 1 auch beim Erbteilskauf Anwendung findet. Eine verbreitete Meinung[3] lehnt dies ab, weil nach § 2038 Abs. 1 S. 2 BGB die Teilung der Früchte erst bei der Auseinandersetzung erfolgt und den Käufer in diesem Zeitpunkt keine Rückgabepflicht wegen derjenigen Nutzungen treffen könnte, die auf den Zeitpunkt bis zum Kaufabschluss angefallen sind. Die h.M. belässt beim Erbteilskauf die von dem Verkäufer gezogenen Nutzungen und an ihn zugeteilten Früchte bei diesem.[4] Nicht zugeteilte (verteilte) Früchte sind Gegenstand der Auseinandersetzung.

 

Rz. 3

Der Verkäufer erhält aber auch solche Erträge, auf die er nach § 2038 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB bereits einen Anspruch erworben hatte.[5] Dies ist anzunehmen, wenn die Teilung der Jahresreinerträge bereits erfolgt ist oder das Jahr abgelaufen ist. Bis zum Vertragsschluss hat der Verkäufer die Kosten für die Gewinnung der Nutzungen, die Lasten des Nachlasses und die Zinsen der Nachlassverbindlichkeiten zu tragen, S. 2. Von da ab gebühren dem Käufer die Nutzungen und treffen ihn die Kosten und Lasten, § 2380 S. 2 BGB.

[3] Soergel/Zimmermann, § 2379 Rn 1; Erman/Schlüter, § 2379 Rn 1.
[4] Planck/Greiff, § 2379 Rn 4; MüKo/Musielak, § 2379 Rn 4; Bamberger/Roth/Mayer, § 2379 Rn 3; Lange/Kuchinke, § 45 III 3; Erman/Schlüter, § 2379 Rn 1; Soergel/Damrau, § 2379 Rn 1 halten § 2379 BGB überhaupt nicht für auf den Erbteilskauf anwendbar.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2379 Rn 6; Neusser, MittRhNotK 1979, 143, 150; Muscheler, DNotZ 2009, 65, 69, 73; Bamberger/Roth/Mayer, § 2379 Rn 3.

C. Lasten

 

Rz. 4

Die Lasten einschließlich der Zinszahlungen, die auf die Zeit vor dem Erbschaftskauf entfallen, hat nach S. 2 der Verkäufer zu tragen, danach der Käufer, § 2380 S. 2 BGB. Der Käufer hat jedoch auch für die Zeit vor dem Erbschaftskauf die von der Erbschaft zu entrichtenden Abgaben, insbesondere die Erbschaftsteuer[6] und die außerordentlichen Lasten, welche als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind (zum Begriff vgl. die Kommentierung zu § 2126 BGB), zu tragen und ggf. dem Verkäufer nach S. 3 zu ersetzen. Notwendige Verwendungen des Verkäufers vor Vertragsabschluss, die über den Rahmen der Kosten des laufenden Unterhalts hinausgehen, hat der Käufer zu tragen, § 2381 Abs. 1 BGB.[7] Nicht notwendige Verwendungen treffen den Käufer nur, soweit der Wert des Nachlasses noch zur Zeit des Kaufs erhöht ist, § 2381 Abs. 2 BGB. Für Verwendungen des Verkäufers nach Vertragsabschluss hat der Käufer nach allg. Kaufrecht einzustehen.[8]

[6] Palandt/Weidlich, § 2379 Rn 1; Neusser, MittRhNotK 1979, 143, 149.
[7] Lange/Kuchinke, § 45 III 3 m.w.N.
[8] Lange/Kuchinke, § 45 III 3 m.w.N.

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