Gesetzestext

 

1Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. 2Für den Ausfall haften die übrigen Erben.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält ein Leistungsverweigerungsrecht zugunsten des pflichtteilsberechtigten Miterben für die Zeit nach der Teilung. § 2319 BGB ist nur auf den ordentlichen Pflichtteil anwendbar.[1] Dieses Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem bereits unbeschränkt haftenden Pflichtteilsberechtigten zu.[2] Die Vorschrift wirkt sich überwiegend im Außenverhältnis aus, betrifft aber auch das Innenverhältnis.[3] Das Leistungsverweigerungsrecht ist durch den Erblasser nicht abdingbar, § 2324 BGB.[4] § 2319 BGB ist zwingendes Recht. § 2328 BGB enthält für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eine entsprechende Regel.

[1] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 1.
[3] BGHZ 95, 222, 226 = NJW 1985, 2828, 2829.
[4] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 9; MüKo/Lange, § 2319 Rn 7.

B. Tatbestand

I. Vor der Teilung

 

Rz. 2

Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteilslast.

II. Nach der Teilung

 

Rz. 3

Nach der Teilung besteht die Möglichkeit, den pflichtteilsberechtigten Miterben als Gesamtschuldner für den Pflichtteilsanspruch in Anspruch zu nehmen, für den dieser dann mit seinem Eigenvermögen haften müsste. Die Einrede nach § 2059 BGB kann nicht mehr erhoben werden. Hiervor schützt S. 1 den pflichtteilsberechtigten Miterben insoweit, als er selbst nach der Teilung auch im Außenverhältnis zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nur soweit verpflichtet ist, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Die Erfüllung des "Restpflichtteils" obliegt den übrigen Miterben als Gesamtschuldnern (§§ 421, 426, 2058 BGB) in den Ausnahmefällen der §§ 2060, 2061 BGB anteilsmäßig. Ein Regressanspruch nach § 426 BGB gegen den pflichtteilsberechtigten Erben besteht wegen der Sperrwirkung des S. 1 nicht.[5] § 2319 BGB schützt den pflichtteilsberechtigten Miterben nicht gegenüber einer Belastung durch Vermächtnisse oder Auflagen. Hat der pflichtteilsberechtigte Miterbe versäumt, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 BGB seinen belasteten Erbteil auszuschlagen, ist sein eigener Pflichtteil nicht mehr schutzwürdig.

 

Rz. 4

§ 2319 BGB soll dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko abnehmen, dass durch das Vorhandensein mehrerer Erben verbunden mit der Pflichtteilslast sein eigener Pflichtteilsanspruch gefährdet wird. § 2319 BGB soll aber gerade nicht die Belastungsgrenze des Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verschieben.[6]

Der nach § 2319 BGB zu erhaltende Pflichtteil des Zugewinnehegatten, der Miterbe geworden ist, berechnet sich aus dem nach § 1371 Abs. 4 BGB erhöhten gesetzlichen Erbteil (sog. großer Pflichtteil).[7]

[5] RGRK/Johannsen, § 2319 Rn 4; Palandt/Weidlich, § 2319 Rn 2.
[6] Staudinger/Otte, § 2319 Rn 6; MüKo/Lange, § 2319 Rn 4.
[7] MüKo/Lange, § 2319 Rn 6.

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