Gesetzestext

 

Wird vor der Annahme der Erbschaft zur Verwaltung des Nachlasses ein Nachlasspfleger bestellt, so beginnen die in § 2014 und in § 2015 Abs. 1 bestimmten Fristen mit der Bestellung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung befasst sich allein mit dem Beginn des Laufs der Fristen der §§ 2014, 2015 BGB. Das Gesetz setzt es als selbstverständlich voraus, dass Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker die aufschiebenden Einreden geltend machen können und regelt insoweit keine Einzelheiten, weshalb die Anwendbarkeit der Bestimmung im Einzelfall der Auslegung bedarf.[1]

[1] Staudinger/Dobler, § 2017 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB)

 

Rz. 2

Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antrag eines Gläubigers muss sogar eigens zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs ein Nachlasspfleger bestellt werden (§ 1961 BGB). Ist nun ein Nachlasspfleger ausschließlich zur Sicherung des Nachlasses bestellt, findet § 2017 BGB keine Anwendung mit der Folge, dass die Frist der §§ 2014, 2015 BGB mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben beginnt.[2] Für den Nachlasspfleger, der zur Verwaltung des Nachlasses bestellt worden ist, beginnen die Fristen der §§ 2014, 2015 BGB bereits mit seiner Bestellung.[3] Der Nachlasspfleger ist bestellt, wenn ihm die Anordnung der Nachlasspflegschaft bekannt gemacht ist (§ 15 FamFG). Es soll dadurch verhindert werden, dass die Nachlassgläubiger ihre Forderungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht durchsetzen können. Da der verwaltende Nachlasspfleger verpflichtet ist, den Bestand des Nachlasses zu ermitteln, und dazu auch das Aufgebot der Nachlassgläubiger beantragen kann (§ 455 Abs. 2 FamFG), kann er auch feststellen, ob der Nachlass zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht; es gibt keinen Grund, den Fristbeginn weiter aufzuschieben.[4] Der Erbe muss sich den Fristablauf zurechnen lassen.

[2] Str., wie hier: Staudinger/Dobler, § 2017 Rn 2; MüKo/Küpper, § 2017 Rn 1.
[3] Staudinger/Dobler, § 2017 Rn 3; MüKo/Küpper, § 2017 Rn 1.
[4] Staudinger/Dobler, § 2017 Rn 3; BeckOK BGB/Lohmann, § 2017 Rn 1.

II. Nachlassverwalter (§ 1975 BGB)

 

Rz. 3

Auch ein vor Annahme der Erbschaft bestellter Nachlassverwalter (§ 1975 BGB) ist Nachlasspfleger. Auf ihn findet die Vorschrift des § 2017 BGB ebenfalls Anwendung. Auch hier ist an den Zeitpunkt der Bekanntgabe an den Nachlassverwalter anzuknüpfen (§§ 15, 40 FamFG). Hat der Erbe allerdings bereits vor der Anordnung der Nachlassverwaltung die Erbschaft angenommen, gelten die seither laufenden Fristen nach den allg. Regeln und findet § 2017 BGB keine Anwendung.[5] Waren die Einreden bereits bei der Bestellung des Nachlassverwalters verfristet, kann dieser sie – wie der Erbe – nicht mehr geltend machen.

[5] MüKo/Küpper, § 2017 Rn 2.

III. Testamentsvollstrecker

 

Rz. 4

Die Bestimmung des § 2017 BGB ist nach allg. Auffassung nicht anwendbar, wenn ein Testamentsvollstrecker sein Amt früher annimmt als der Erbe die Erbschaft (§ 2202 BGB).[6] Der Testamentsvollstrecker kann also die Einreden der §§ 2014, 2015 BGB gesetzlichen Fristen geltend machen. Diese beginnen – auch für ihn – mit der Annahme der Erbschaft durch den Erben oder – in dem Fall, dass bereits zuvor ein verwaltender Nachlasspfleger bestellt wurde – mit dessen Bestellung nach § 2017 BGB. Der Testamentsvollstrecker wäre vor der Annahme der Erbschaft durch den Erben auch gar nicht in der Lage, das Aufgebot der Nachlassgläubiger zu beantragen (§ 455 Abs. 3 FamFG). Da sowohl der Nachlassverwalter als auch der Testamentsvollstrecker ihre Rechte von dem Erben herleiten, können sie die Einreden nach den §§ 2014, 2015 BGB dann nicht geltend machen, wenn der Erbe bereits unbeschränkbar haftet.[7]

[6] Staudinger/Dobler, § 2017 Rn 4; MüKo/Küpper, § 2017 Rn 3; BeckOK BGB/Lohmann, § 2017 Rn 3.
[7] MüKo/Küpper, § 2017 Rn 4.

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