Gesetzestext

 

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2037 BGB regelt den Erklärungsempfänger sowie die Haftung des Käufers i.S.v. § 2036 BGB für den Fall der weiteren Übertragung des Erbteils.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Mit "überträgt" ist ausschließlich das dingliche Erfüllungsgeschäft gemeint, so dass es gleichgültig ist, ob das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ein Kaufvertrag ist (anders hinsichtlich des Entstehens des Vorkaufsrechts bei § 2034 BGB; siehe hierzu § 2034 Rdn 2). "Ein anderer" muss ein "Dritter" i.S.v. § 2034 BGB sein (siehe hierzu § 2034 Rdn 8), d.h. kein Miterbe, da der Zweck der Norm, Fremde von der Gemeinschaft fernzuhalten, beim Erwerb durch einen Miterben nicht berührt wird.[1] § 2037 BGB regelt kein neues Vorkaufsrecht, denn auf § 2034 BGB verweist § 2037 BGB gerade nicht. Vielmehr bleibt es bei dem Vorkaufsrecht des § 2034 BGB und der laufenden Frist gem. § 2034 Abs. 2 S. 1 BGB.[2] Ist das Vorkaufsrecht einmal rechtzeitig und gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger ausgeübt worden, muss es jeder Erwerber gegen sich gelten lassen.[3] Da auf § 2035 BGB verwiesen wird, trifft den weiterverkaufenden Käufer aber die Mitteilungspflicht gem. § 2035 Abs. 2 BGB. Gleichermaßen wird er gem. § 2037 BGB von der Haftung befreit.

[1] RGZ 170, 203, 207; Staudinger/Löhnig, § 2037 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 2037 Rn 1.
[3] Staudinger/Löhnig, § 2037 Rn 4.

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