Rz. 2

§ 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vorkaufsrecht der Miterben gegenüber dem Meistbietenden) vorliegt. Der Wortlaut des § 2034 BGB ist insoweit eindeutig und stellt gerade nicht lediglich auf "Verfügung" ab.[7] Daher sind Übertragungen aufgrund der Erfüllung eines Vermächtnisses u.Ä. ebenfalls kein Fall des § 2034 BGB.

 

Rz. 3

Soweit versucht wird, über ein "Umgehungsgeschäft" den Eintritt des Vorkaufsfalls zu vermeiden, ist die Anwendung von § 2034 BGB auszudehnen. Ein Umgehungsgeschäft liegt bei Verträgen vor, die einem Kaufvertrag nahezu gleichkommen und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seiner Erwerbs- und Abwehrinteressen "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen des Veräußerers zu beeinträchtigen.[8]

[2] BGH WM 1957, 1162, 1164 mit Bezug auf RGZ 101, 99, 101.
[3] RGZ 101, 99, 101.
[4] BGH NJW 1957, 1515, 1516.
[5] BGH NJW 1964, 540, 541: Der Vorkaufsberechtigte hätte bei Ausübung des Vorkaufsrechts nicht die Möglichkeit, den Tauschgegenstand anstelle des ursprünglichen Vertragspartners zu übereignen.
[6] BGH NJW 1977, 37, 38.
[7] Merksatz: "Ohne Verkauf kein Vorkauf" (Cohn, Das neue deutsche bürgerliche Recht in Sprüchen, Bd. 4: Erbrecht, 1900, § 2034).
[8] BGH NJW 1992, 236, 237.

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