Gesetzestext

 

(1)1Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. 2Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2)Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Gegenstand des § 2301 BGB ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt. Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, hat das Schenkungsversprechen die Wirkung einer Verfügung von Todes wegen und wird daher den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt, Abs. 1: Der Schenker hat sich nur bedingt und nicht endgültig verpflichtet, die Erfüllung steht ebenfalls noch aus. Dadurch soll vermieden werden, dass erbrechtliche (Form-)Vorschriften umgangen werden. Da die Schenkung vertragsrechtlicher Natur ist, kommt in erster Linie die Anwendung der Vorschriften für vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB,[1] oder – wenn die Vertragsparteien Ehegatten sind – der Vorschriften für das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Wurde die Schenkung dagegen bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen, dann ist es sachgerechter, die Vorschriften für die Schenkung unter Lebenden anzuwenden. Entscheidend für die Beurteilung ist daher, ob die Schenkung zum Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen worden ist oder nicht. Der Regelungsbereich des § 2301 BGB ist abzugrenzen von Verträgen, die stets als Rechtsgeschäft unter Lebenden behandelt werden; das sind zum einen die erst mit dem Tod wirkenden, aber bereits vollzogenen Schenkungen und zum anderen Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, §§ 330, 331 BGB.

[1] Staudinger/Kanzleiter, § 2301 Rn 3; a.A. MüKo/Musielak, § 2301 Rn 13.

B. Tatbestand

I. Schenkungsversprechen

1. Entgeltliche Verträge

 

Rz. 2

§ 2301 BGB setzt ein Schenkungsversprechen oder – diesem gleichgestellt – ein selbstständiges Schuldversprechen bzw. Schuldanerkenntnis voraus; die Vorschrift ist daher auf entgeltliche Verträge nicht anwendbar,[2] so z.B. wenn der Schenker dem Beschenkten für seine geleisteten Dienste nach seinem Tod Geld verspricht. In diesem und in anderen vergleichbaren Fällen wird regelmäßig ein formloser Dienstvertrag anzunehmen sein.[3] Eine entgeltliche "Zuwendung" liegt auch vor, wenn ein Gesellschaftsanteil einem Gesellschafter zuwachsen soll, dieser aber den Erben den Wert des Anteils zu erstatten hat,[4] oder auch ohne Abfindungszahlung, wenn bereits zu Lebzeiten Rechte und Pflichten erzeugt werden.[5] Obwohl § 2301 BGB von "Schenkungsversprechen" spricht, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Schenkungsvertrag i.S.d. §§ 516 ff. BGB gemeint, so dass § 2301 BGB auf einseitige Versprechen nicht anwendbar ist.[6] Da eine "einseitige Schenkung" von Todes wegen bei Einhaltung der Testamentsform in ein Testament umgedeutet werden kann (§§ 133, 140, 2084 BGB), kommt man letztlich zum selben Ergebnis.[7]

[2] BGHZ 8, 23.
[3] RG JW 1920, 139.
[4] BGH NJW 1959, 1433 = MDR 1959, 657.
[5] BGHZ 22, 186.
[6] Palandt/Weidlich, § 2301 Rn 4; Staudinger/Kanzleiter, § 2301 Rn 3; a.A. MüKo/Musielak, § 2301 Rn 5; Soergel/Wolf, § 2301 Rn 2.
[7] So auch MüKo/Musielak, § 2301 Rn 5.

2. Nichtvollzogene Schenkungen

 

Rz. 3

Ist die Schenkung noch nicht vollzogen, dann erklärt § 2301 BGB die erbrechtlichen Vorschriften für anwendbar. Da es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, kommen als erbrechtliche Vorschriften in erster Linie die erbvertraglichen (§§ 2274 ff. BGB),[8] bei Ehegatten auch die Vorschriften über das gemeinschaftliche Testament in Betracht. Die Anwendung erbrechtlicher Vorschriften hat folgende Konsequenz: Wird ein Grundstück verschenkt, wird der Beschenkte aber erst nach dem Tod des Schenkers Eigentümer (zum Vollzug der Schenkung vgl. die Ausführungen dort), dann ist die Schenkung unwirksam, weil durch die Eigentumsumschreibung zwar der Formmangel des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB nach § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt wird, nicht aber der Formmangel nach §§ 2267, 2301 BGB.[9] Handschenkungen, d.h. Schenkungen, die sofort vollzogen werden, fallen grundsätzlich nicht unter den Begriff des "Schenkungsversprechens" und damit nicht in den Anwendungsbereich des § 2301 BGB.

[8] LG Aachen NJW-Spezial 2013, 552.
[9] BGHZ 87, 19.

II. Überlebensbedingung

 

Rz. 4

Die Schenkung bzw. das selbstständige Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis müssen unter der Bedingung erteilt worden sein, dass der Beschenkte den Schenker überlebt; die Bedingung kann eine aufschiebende oder auch eine auflösende – nämlich dass der Beschenkte vorverstirbt – sein. Hat der Schenker ein unbedingtes Schenkungsversprechen abgegeben oder hat er die Schenkung unter einer anderen Bedingung erteilt, dann ist der Anwendungsbereich des § 2301 BGB nicht eröffnet. Entscheidend ist, dass das Schenkungsversprechen – nicht die Erfüllung – bedingt ist; das bedeutet, dass bei einem unbedingten Sche...

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