Gesetzestext

 

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.

A. Allgemeines/Normzweck

 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt die Fälligkeit des Untervermächtnisses oder einer Auflage. Danach ist der Vermächtnisnehmer zur Leistung verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses verlangen kann. Dadurch wird sichergestellt, dass der Hauptvermächtnisnehmer erst zur Leistung verpflichtet ist, wenn er die Sache, die mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, seinerseits verlangen kann.[1]

[1] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 4.

B. Tatbestand

I. Grundsätzliches

 

Rz. 2

Das Untervermächtnis findet keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Es wird jedoch im Gesetz (§ 2147 BGB) vorausgesetzt.[2] Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis beschwert ist. Von Bedeutung ist der gesetzliche Anwendungsfall des Nachvermächtnisses (§ 2191 Abs. 1 BGB). Hier gilt der erste Vermächtnisnehmer gegenüber einem Dritten als beschwert. Im Gegensatz zu dem Nachvermächtnis kann ein Untervermächtnis auch so ausgestaltet sein, dass dieses sich auf eine andere Sache bezieht als die, die dem Hauptvermächtnisnehmer vermacht wurde: So wurde bspw. dem Hauptvermächtnisnehmer ein Gemälde alter Meister vermacht; er selbst ist Beschwerter hinsichtlich 1.000 EUR, die einem Dritten als Untervermächtnis vermacht sind.

 

Rz. 3

Grundsätzlich gelten für das Untervermächtnis die gleichen Bestimmungen wie für das Vermächtnis im Allgemeinen.[3] Der Anspruch des Untervermächtnisnehmers richtet sich dabei jedoch nicht gegen den Erben, sondern gegen den beschwerten Hauptvermächtnisnehmer. Infolgedessen stellt das Untervermächtnis auch keine Nachlassverbindlichkeit dar.[4] Etwas anderes gilt dann, wenn der Hauptvermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt und dadurch der Erbe unmittelbar begünstigt bzw. beschwert wird (vgl. § 2161 BGB). In diesem Fall bleibt es bei der Haftungsregelung nach § 2187 BGB. Der möglicherweise beschwerte Erbe hat dann u.U. noch die Einreden der §§ 2014 f. BGB.

[2] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 2.
[3] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 2.
[4] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 3.

II. Untervermächtnisnehmer

 

Rz. 4

Bei dem Anspruch des Untervermächtnisnehmers ergeben sich Besonderheiten, die daraus resultieren, dass sein Anspruch in Abhängigkeit des Anspruchs des Hauptvermächtnisnehmers gegenüber dem Beschwerten besteht.[5] Das unbedingte und unbefristete Untervermächtnis fällt so – entgegen § 2176 BGB – nicht bereits mit dem Erbfall an, wenn das Hauptvermächtnis aufschiebend bedingt ist. Es fällt erst mit dem Anfall des Hauptvermächtnisses an.[6] Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser die Fälligkeit des Untervermächtnisses nach hinten verschoben hat.

 

Rz. 5

Grundsätzlich hat der Hauptvermächtnisnehmer erst zu leisten, "wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist". Eine Berechtigung liegt jedoch noch nicht vor, wenn das Hauptvermächtnis aufgrund einer Anordnung des Erblassers noch nicht fällig ist oder dem Erben ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich beruft, zusteht – § 2014 BGB.[7] Wurde der Anspruch des Hauptvermächtnisnehmers jedoch bereits erfüllt, ist die Frage der Berechtigung des Hauptvermächtnisnehmers ohne Bedeutung. Für die Fälligkeit des Anspruchs des Untervermächtnisnehmers spielt es keine Rolle, ob gegenüber dem Hauptvermächtnisnehmer bereits Erfüllung eingetreten ist. Eine Stundungsabrede zwischen Beschwertem und Hauptvermächtnisnehmer ist für die Fälligkeit des Anspruchs des Untervermächtnisnehmers ohne Relevanz (Vertrag zu Lasten Dritter).[8]

 

Rz. 6

Wurde das Hauptvermächtnis vorzeitig durch den Erben erfüllt, bleibt § 2186 BGB anwendbar.[9] Auf die Berechtigung des Hauptvermächtnisnehmers kommt es nicht an, wenn das Vermächtnis bereits zu Lebzeiten erfüllt wurde und das Untervermächtnis noch Bestand hat, d.h. nicht nach § 2171 Abs. 1 BGB gegenstandslos wurde.[10]

[5] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 4.
[6] Vgl. MüKo/Rudy, § 2177 Rn 2; OLG Köln v. 31.7.2013 – 2 U 153/12, ErbR 2014, 593–597.
[7] Staudinger/Otte, § 2186 Rn 4.
[8] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2186 Rn 12; NK-BGB/Horn/J. Mayer, § 2186 Rn 6.
[10] MüKo/Rudy, § 2186 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2186 Rn 13; OLG Köln v. 31.7.2013 – 2 U 153/12, ErbR 2014, 593–597.

C. Verfahrensfragen/Beweislast

 

Rz. 7

Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis angenommen hat.

 

Rz. 8

Den Hauptvermächtnisnehmer trifft die Beweislast dafür, dass er seinerseits noch nicht oder nicht mehr – im Falle einer Ausschlagung – berechtigt ist, die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermäch...

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