Revison IV ZR 228/96

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfügungen über einen Vermächtnisgegenstand zu Lebzeiten des Erblassers. Erfüllung eines Vorvermächtnisses bereits zu Lebzeiten und Wirksamkeit einer Nachvermächtnisverpflichtung

 

Normenkette

BGB §§ 1941, 2169I, §§ 2171, 2174, 2186, 2191 Abs. 1, §§ 2278, 2299

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.05.1995; Aktenzeichen 2/22 O 173/94)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 12. Mai 1995 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben auch die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 905.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer jeden Klägers wird auf 872.993,00 DM festgesetzt

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rechte am Nachlaß der am 5. Oktober 1993 verstorbenen Frau … die von den Klägern als Alleinerben beerbt worden ist.

Die Kläger sind Neffen der Erblasserin, nämlich Söhne ihres Bruders. … war die zweite Ehefrau des Herrn … des Vaters des Beklagten, der Beklagte war mithin ihr Stiefsohn.

Die Erblasserin errichtete am 2. Januar 1992 ein handschriftliches Testament (Bl. 5 f. der Gerichtsakte), in dem sie hinsichtlich ihrer wesentlichen Vermögensgegenstände (Grundstücke, Bankguthaben, Wertpapiere, Konten, Schmuck, Pelze usw.) verfügte, wer welche Gegenstände nach ihrem Tode „erben” sollte. Außer den Klägern waren in diesem Testament die Tochter des Beklagten, Frau … mit einem Grundstück und mit Fotoalben sowie mit Pelzen bedacht, zudem ein Sohn des Beklagten mit einem Grundstück.

Über das Grundstück, auf dem die Erblasserin selbst wohnte – … – war in dem Testament nichts verfügt, obwohl ihr das Grundstück aufgrund einer Schenkung ihres verstorbenen Ehemannes zu Eigentum gehörte. Der Beklagte kommt in dem Testament an keiner Stelle vor.

Das vorgenannte Grundstück gehörte ursprünglich dem Beklagten. Er übertrug es am 18.2.1954 auf seinen Väter, der es mit einem Haus für sich und seine zweite Frau – … – bebaute. Der Beklagte hatte in einem Erbvertrag mit seinem Vater vereinbart (Bl. 54 f. der Gerichtsakte), daß dieses Grundstück an den Beklagten im Wege des Rückvermächtnisses mit dem Tode der Erblasserin (als Vorvermächtnisnehmerin) zurückfallen solle, falls die Ehe des Vaters mit der Erblasserin kinderlos bleiben sollte. Die Ehe blieb kinderlos.

In dem Erbvertrag war der Beklagte als Alleinerbe seines Vaters eingesetzt worden. Er hatte von seinem Vater auch das väterliche Geschäft samt zugehörigen Grundstücken erhalten.

Am 16.6.1971 schenkte … das Grundstück … in …, seiner Frau … verstarb im Jahre 1975.

… hatte der Tochter des Beklagten, Frau … während der Weihnachtstage des Jahres 1991 mitgeteilt, daß diese das Grundstück … nach ihrem Tod erhalten solle. Als der Beklagte davon erfuhr, teilte er beiden mit, daß dies wegen des zwischen ihm und seinem Vater geschlossenen Erbvertrages nicht möglich sei. Daraufhin erklärte Frau … der Tochter des Beklagten, daß diese das Grundstück doch nicht erhalten könne. Sie war der Ansicht, das Grundstück werde aufgrund des Erbvertrages nach ihrem Tode automatisch an den Beklagten fallen.

Nach dem Tode von Frau … wurde den Klägern als Miterben zu je 1/2 ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt (Bl. 7 der Gerichtsakte). Sie wurden als Eigentümer des Grundstücks … im Grundbuch eingetragen.

Mit der Klage haben die Kläger Feststellung verlangt, daß sie als Erben nach der Erblasserin Eigentümer des Grundstücks geworden seien und daß dem Beklagten insoweit kein Vermächtnis zustehe; außerdem haben sie Antrag auf Herausgabe des Grundstücks an sie gestellt. Mit der Widerklage hat der Beklagte von den Klägern Auflassung des Grundstückes an sich verlangt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, daß dem Beklagten kein Vermächtnis an dem Grundstück zustehe; die Erblasserin hätte ihnen und nicht dem Beklagten das Grundstück zugewendet, wenn sie gewußt hätte, daß sie darüber verfügen konnte; der Vater des Beklagten habe das Grundstück zu Lebzeiten seiner Frau geschenkt, damit der Beklagte es nicht nach der erbvertraglichen Regelung erhalte; diesen Willen habe die Erblasserin respektieren wollen.

Die Kläger haben behauptet, die Erblasserin habe sich selbst nicht an die erbvertragliche Regelung gebunden gefühlt. Sie habe erklärt, ihr Verhältnis zum Beklagten sei nicht sehr familiär und ohne besondere Nähe. Zudem habe sie erklärt, daß sie eigentlich den Klägern alles, auch das genannte Grundstück, habe zuwenden wollen. Sechs bis acht Wochen vor ihrem Tod habe sie gegenüber den Eltern der Kläger geäußert, die Familie des Beklagten habe sie sehr enttäuscht und solle darum nichts mehr erhalten.

Weiterhin haben die Kläger behauptet, die Erblasserin habe früher mehrfach Änderungen des Testaments zu Ungunsten der Familie des Beklagten vorgenommen.

Die Kläger haben beantragt,

  1. festzustellen, daß sie als Erben n...

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