Gesetzestext

 

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1922 Abs. 2, 2382, 2383, 2385 Abs. 1 BGB, dass der Anteilserwerber neben dem Verkäufer für Nachlassverbindlichkeiten haftet, gewährt § 2036 BGB dem Käufer hier eine Haftungsfreistellung, sobald ihm der Nachlass nicht mehr als Haftungsmasse zur Verfügung steht. Eine hiervon abweichende Vereinbarung mit den Miterben zum Nachteil der Nachlassgläubiger ist gem. §§ 2382, 2385 Abs. 1 BGB nicht möglich,[1] würde auch ungeachtet dieser Regelung einen unzulässigen Vertrag zum Nachteil Dritter darstellen.

[1] MüKo/Musielak, § 2382 Rn 7 meint, die Vereinbarung habe aber Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

§§ 2382 Abs. 1 S. 1, 2385 Abs. 1 BGB bestimmen die grundsätzliche Haftung des Käufers neben der Haftung des Verkäufers. S. 1 gewährt dem Käufer hiervon eine Ausnahme und entlässt ihn aus der weiteren Haftung, sobald er nicht mehr auf die Nachlassmasse zugreifen kann. Die Haftungsbeschränkung tritt auch dann ein, wenn der Käufer bereits das Recht auf Haftungsbeschränkung verloren hatte.[2] Die vorkaufenden Erben haften entsprechend § 2007 BGB hingegen hinsichtlich des übergegangenen Erbteils unbeschränkt.[3] (Zum Begriff der Nachlassverbindlichkeiten siehe § 1967 Rdn 5 ff.) Soweit der Käufer selbst bereits Verbindlichkeiten für den Nachlass begründet hat, haftet er auch nach der Übertragung gem. §§ 19781980 BGB für bisherige mangelhafte Verwaltung. Soweit dort Eigenverbindlichkeiten begründet worden sind, muss der Käufer hierfür weiterhin auch mit seinem Privatvermögen einstehen.[4] Die Verweisung auf §§ 1990, 1991 BGB in S. 2 Hs. 2 ist missverständlich, denn Befriedigung aus dem Nachlass kann durch den Käufer nach der Übertragung gerade nicht mehr erfolgen. Gemeint ist daher lediglich, dass der Käufer auch dann gem. §§ 19781980 BGB haftet, wenn wegen Dürftigkeit des Nachlasses weder Nachlassverwaltung noch Nachlassinsolvenzverfahren stattfinden.[5]

[2] MüKo/Gergen, § 2036 Rn 3.
[3] Staudinger/Löhnig, § 2036 Rn 4.
[4] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2036 Rn 2; Staudinger/Löhnig, § 2036 Rn 5.
[5] Palandt/Weidlich, § 2036 Rn 2; MüKo/Gergen, § 2036 Rn 5 m.w.N.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 3

Soweit der Käufer bzw. Erwerber persönlich haftet, kann er während andauernder Nachlassverwaltung oder andauerndem Nachlassinsolvenzverfahren nur vom Nachlass- bzw. Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden. Wird die Nachlassverwaltung und das Nachlassinsolvenzverfahren aufgrund der Dürftigkeit des Nachlasses beendet, können die Nachlassgläubiger unmittelbar gegen den Käufer vorgehen.[6]

[6] Staudinger/Löhnig, § 2036 Rn 5, 6.

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