Gesetzestext

 

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Diese Bestimmung betrifft die Aufnahme, nicht die Errichtung des Inventars durch den Erben (zur Unterscheidung vgl. § 1993 Rdn 1). Dieser hat, will oder muss er ein Inventar errichten, grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Er kann das Inventar selbst aufnehmen (§ 2002 BGB) oder die amtliche Aufnahme des Inventars beantragen (§ 2003 BGB). Aber auch die Aufnahme des Inventars durch den Erben erfordert (zwingend) eine amtliche Mitwirkung ("muss zur Aufnahme …"). Damit ist klargestellt, dass ein privat, ohne amtliche Mitwirkung, aufgenommenes Inventar keine Wirkung hat.[1] Die Vorschrift will durch das Erfordernis der Mitwirkung einer amtlichen Person sicherstellen, dass das Inventar eine brauchbare Grundlage für die Beurteilung des Bestandes des Nachlasses bietet.[2] Die Amtsperson hat den Erben über die Vorschrift des § 2001 BGB zu belehren. Im Übrigen ist ihre Tätigkeit aber auf die Rolle des Beistandes beschränkt und ihr obliegt insbesondere nicht die Prüfung der Angaben des Erben auf ihre sachliche Richtigkeit.[3] Bei der Aufnahme des Inventars trifft den Erben nur insoweit eine Erkundigungsobliegenheit, als er konkrete Anhaltspunkte für weitere Nachlassgegenstände hat und die in Betracht kommenden Ermittlungen nach Umfang, Erfolgsaussichten und Kosten zumutbar sind. Nur vage Anhaltspunkte dafür, dass es weiteres zum Nachlass gehörendes Vermögen gibt, begründen keine Ermittlungspflicht.[4] Anders als bei der amtlichen Aufnahme des Inventars, wo bereits mit der Stellung des Antrags die Inventarfrist des § 1994 BGB gewahrt wird, ist es hier so, dass weder die Aufnahme des Inventars selbst noch allein die Hinzuziehung der Amtsperson zu diesem Zweck die Inventarfrist wahrt.[5] Dies geschieht erst durch dessen Errichtung, nämlich die Einreichung des Inventars bei dem Nachlassgericht (§ 1993 BGB).

[1] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 1.
[2] Staudinger/Dobler, § 2002 Rn 1.
[3] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 1.
[5] OLG Hamm NJW 1962, 53.

B. Tatbestand

 

Rz. 2

Die Aufnahme des Inventars ist eine Sache des Erben. Sie kann in der Weise geschehen, dass der Erbe selbst unter Beistand der Amtsperson oder diese selbst die Urkunde nach den Angaben des Erben aufnimmt. Notwendig ist in beiden Fällen die Unterschrift des Erben.[6] Die Unterschrift der Amtsperson ist zweckmäßig und üblich, nicht jedoch Wirksamkeitserfordernis für die Aufnahme.[7] Für den Fall, dass das Inventar (auch) die Unterschrift der Amtsperson enthält, bedeutet dies die Beurkundung der Aufnahme. Das Gesetz enthält hier keine Formvorschriften. Für Notare als Amtspersonen gelten die Bestimmungen des Beurkundungsgesetzes (§§ 3638 BeurkG).

 

Rz. 3

Der Erbe muss eine "zuständige Behörde" oder einen "zuständigen Beamten oder Notar" hinzuziehen (§ 2002 BGB). Für die Wirksamkeit des Inventars kommt es auf die Mitwirkung jedenfalls der sachlich zuständigen Behörde und Beamten oder des Notars an. Verletzungen der Bestimmungen betreffend die örtliche Zuständigkeit sind unerheblich.[8] Bei schuldhaft verspäteter Mitwirkung der Amtsperson kann Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG eintreten.[9] Die Inventarfrist ist, wenn sie wegen verspäteter Mitwirkung nicht eingehalten werden konnte, auf Antrag zu verlängern (vgl. die §§ 1995 Abs. 3, 1996 Abs. 1 BGB).[10] In allen Ländern ist der Notar aufgrund Bundesrechts zuständig (§ 20 Abs. 1 BNotO; § 66 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG). Die Zuständigkeit der übrigen Organe ergibt sich im Übrigen aus Landesrecht (Art. 147, 148 EGBGB). Es sind dies im Wesentlichen die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sowie Gerichtsvollzieher.

 

Rz. 4

Die Einreichung des Inventars muss nicht unmittelbar durch den Erben geschehen. Sie kann deshalb u.a. auch durch die beigezogene Amtsperson erfolgen. Die Mitwirkung eines Notars bei Aufnahme des Inventars löst eine volle Gebühr nach KV Nr. 23502 GNotKG aus und erfasst nur diejenigen Fälle, in denen das Inventar privatschriftlich erstellt wird und die "Urkundsperson" lediglich beratend tätig wird und hierüber einen Vermerk auf der privatschriftlichen Aufstellung anbringt (§ 39 BeurkG) oder dieser eine Niederschrift über ihre Mitwirkung beifügt (§§ 36, 37 BeurkG). In Abgrenzung ist die Gebühr des Notars für die Aufnahme des Verzeichnisses (§ 2003 Abs. 1 BGB) aus KV Nr. 23500 GNotKG zu entnehmen. Die Gebühren berechnen sich beide nach dem Wert des Nachlasses, § 115 GNotKG, wobei Nebengegenstände, wie z.B. Zinsen etc., ebenso unberücksichtigt bleiben wie die Verbindlichkeiten (§§ 37 Abs. 1, 38 GNotKG).

[6] A.A. Staudinger/Dobler, § 2002 Rn 2, der die Auffassung vertritt, die Unterschrift der das Inventar aufnehmenden Amtsperson sei ausreichend; empfiehlt gleichwohl auch in diesem Fall die Unterschrift des Erben.
[7] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 2.
[8] Staudinger/Dobler, § 2002 Rn 3.
[9] Erman/Horn, § 2002 Rn 4.
[10] MüKo/Küpper, § 2002 Rn 4.

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