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Eingruppierung TVöD

TVöD Eingruppierung

Die Eingruppierung ist von zentraler Bedeutung für das Gehalt der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Sie ist in § 12 TVöD geregelt und unterliegt einem genau festgelegten Bewertungsverfahren.

Die Beschäftigten im öffentlichen Dienst erhalten ihr Entgelt nach derjenigen Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Dabei wird die Entgeltgruppe nicht etwa frei vereinbart oder einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern bestimmt sich nach der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit. Zur Feststellung dieser Wertigkeit sieht der TVöD ein eigenes Bewertungsverfahren vor. Am Ende des Verfahrens steht die Zuordnung einer Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe der Entgeltordnung des TVöD. Dieser Vorgang ist die Eingruppierung.

Eingruppierung nach TVöD: Grundsätze

Die Grundsätze der Eingruppierung sind in § 12 TVöD geregelt. Danach richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten nach der Entgeltordnung des TVöD. Die Beschäftigten sind in derjenigen Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der zeitlich überwiegenden und auf Dauer übertragenen Tätigkeit entsprechen. Bis auf ausdrücklich bestimmte Ausnahmen ist grundsätzlich ein Zeitanteil von 50 Prozent maßgebend. Die Eingruppierung ergibt sich also automatisch aus der übertragenen Tätigkeit. Die Beschäftigten „werden“ nicht (vom Arbeitgeber) eingruppiert, sondern „sind“ eingruppiert (sog. Grundsatz der Tarifautomatik).
In der Entgeltordnung TVöD sind insgesamt 17 Entgeltgruppen festgelegt. Dabei sind die Entgeltgruppen mit den niedrigen Ordnungszahlen (z. B. Entgeltgruppe 1) die Entgeltgruppen mit niedrigerem Arbeitsentgelt und die Entgeltgruppen mit den hohen Ordnungszahlen (höchste Entgeltgruppe ist die EG 15) mit höherem Arbeitsentgelt.
Die Entgeltordnung umfasst alle Tätigkeiten, die im Bereich der Kommunen und des Bundes anfallen können, von Apothekerin/Apotheker bis zu Zeichnerin/Zeichner.

§ 12 TVöD lautet:

§ 12 Eingruppierung (Bund)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)

§ 12 Eingruppierung (VKA)
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. (…)

Eingruppierung nach TVöD: Stellenbewertung

Für die Feststellung der richtigen Entgeltgruppe haben die Tarifvertragsparteien in § 12 Abs. 2 TVöD ein  Bewertungsverfahren festgelegt.

Daraus ergeben sich folgende Bewertungsschritte:

  1. Zunächst werden vom Beschäftigten alle Tätigkeiten erfasst, die er in seinem Aufgabenbereich (nicht nur vorübergehend) ausübt. Dabei listet er alle wesentlichen Tätigkeiten einschließlich der Zusammenhangstätigkeiten auf, die zur Erfüllung seiner Aufgaben führen.
  2. Aus diesen Tätigkeiten werden Arbeitsvorgänge gebildet. Unter Arbeitsvorgängen versteht man alle Arbeitsleistungen, die bei natürlicher Betrachtungsweise zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, z. B. „Bearbeitung eines Antrags auf Wohngeld“ oder „Konstruktion einer Brücke“.
  3. Jeder Arbeitsvorgang wird dann bewertet. Es ist zu untersuchen, welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung der Arbeitsvorgang erfüllt, z. B. „gründliche Fachkenntnisse“ oder „selbstständige Leistungen“.
  4. Danach sind die zeitlichen Anteile der Arbeitsvorgänge, bei denen gleiche Anforderungen erfüllt sind bzw. die demselben Tätigkeitsmerkmal (z. B. selbstständige Leistungen) entsprechen, zusammenzurechnen. Wenn zeitlich mindestens die Hälfte ("Hälftigkeitsprüfung") oder das im Tätigkeitsmerkmal selbst festgelegte abweichende zeitliche Maß (z. B. zu einem Fünftel selbstständige Leistungen) erreicht ist, folgt daraus, dass die gesamte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen dieser Entgeltgruppe entspricht und der Beschäftigte somit in dieser Entgeltgruppe eingruppiert ist.







BAG-Urteil

Für Beschäftigte in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums gilt der TVöD

Auf „Beschäftigte in Gaststätten“ ist der TVöD nicht anwendbar. Dies gilt aber nur dann, wenn die Beschäftigten in einem Betrieb tätig sind, dessen Zweck darauf gerichtet ist, Gästen Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort gegen Entgelt anzubieten. Dies war bei einem „Mitarbeiter Service“, der in der Gastronomie eines kommunalen Eissportzentrums eingesetzt war, nicht der Fall. Somit ist der TVöD auf den Beschäftigten anzuwenden.







BAG-Urteil

Eingruppierung in die EG 3 TVöD nur bei mindestens 6 Wochen Einarbeitungszeit

Die Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 TVöD/VKA kennzeichnet sich durch das Erfordernis einer "eingehenden fachlichen Einarbeitung". Wie das BAG nun entschieden hat, ist damit in der Regel ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen gemeint. Maßgebend ist eine objektive Betrachtung, unabhängig von der tatsächlichen Einarbeitung. Kenntnisse und Fertigkeiten, die üblicherweise bereits im Rahmen der Vollzeitschulpflicht vermittelt werden, sind dabei außer Acht zu lassen.



Bundesarbeitsgericht

Eingruppierung eines Gärtners nach TVöD-NRW

Das BAG hat die Klage eines Gärtners abgewiesen, der nach Überleitung in den TVöD-NRW von der Entgeltgruppe 6 TVöD/VKA in die Entgeltgruppe 7 höhergruppiert werden wollte. An dem Tätigkeitsmerkmal "selbstständig" und "verantwortlich" fehlt es bei einem Gärtner, der über das Ob und die Art der Durchführung von Baumerhaltungsmaßnahmen nicht durchweg selbst entscheidet, sondern bei Zweifeln Rücksprache mit seinem Vorgesetzten hält.














Bundesarbeitsgericht

Tätigkeitsmerkmal "große Station" bei mehr als 12 Vollzeitkräften

Das Bundesarbeitsgericht beschäftigte sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Eingruppierungsmerkmal "große Station". Ein solches Tätigkeitsmerkmal des TVöD/VKA liegt regelmäßig vor, wenn der Stationsleitung in einem Krankenhaus mehr als 12 Vollzeitkräfte fachlich unterstellt sind. Bei weniger Beschäftigten kann das Merkmal "groß" aber aufgrund anderer Bedingungen erfüllt sein.