Antrag auf Höhergruppierung nur bis 28.2.2019

In der Tarifrunde 2018 wurde für Beschäftigte des Bundes rückwirkend zum 1.3.2018 die neue Entgeltgruppe 9c eingeführt. Die Höhergruppierung in diese Entgeltgruppe setzt einen Antrag voraus, der noch bis zum 28.2.2019 gestellt werden kann.

Im Bereich des Bundes wurde in der Tarifrunde 2018 rückwirkend zum 1.3.2018 eine neue Entgeltgruppe 9c eingeführt.

Neue Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe 9c

In die Entgeltgruppe 9c sind künftig Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Folgende Beschäftigte können betroffen sein:
-    Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst),
-    Teil III Abschnitt 2 (Beschäftigte in Archiven, Bibliotheken, Büchereien, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten),
-    Teil III Abschnitt 13 (Beschäftigte im Forstdienst),
-    Teil III Abschnitt 40 (Beschäftigte in der Steuerverwaltung)
-    Teil V Abschnitt 2.3 (Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung im Binnenbereich an Land)

Antrag auf Höhergruppierung muss bis zum 28.2.2019 gestellt werden

Das Verfahren für die Höhergruppierung ist in § 29b Abs. 1 TVÜ-Bund geregelt. Nach dieser Vorschrift setzt die Höhergruppierung einen Antrag voraus, der bis zum 28.2.2019 gestellt werden muss.
Der Antrag wirkt auf den 1.3.2018 zurück. Die Beschäftigten werden also für den Fall, dass sie fristgerecht einen Antrag stellen, rückwirkend zum 1.3.2018 der neuen Entgeltgruppe 9c zugeordnet.

§ 29b Absatz 1 TVÜ-Bund lautet:


(1) Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 9c, sind die Beschäftigten auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. Der Antrag kann nur bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2018 zurück; nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück.


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