Seit dem 1.1.2014 gilt für den Bund eine leicht veränderte Entgelttabelle. Die Unterteilung der Entgeltgruppe 9 in eine sog. "kleine" Entgeltgruppe 9 mit verlängerten Stufenlaufzeiten sowie einer Endstufe 4 (statt regulärer Endstufe 5) und eine sog. "große" Entgeltgruppe 9 mit regulären Stufenlaufzeiten in den Stufen 1 bis 5 ist entfallen.
Die frühere "kleine" Entgeltgruppe 9 wurde zur Entgeltgruppe 9a.
Die frühere "große" Entgeltgruppe 9 wurde zur Entgeltgruppe 9b.
Die Zuordnung vorhandener Beschäftigter in der Entgeltgruppe 9 entweder zur Entgeltgruppe 9a oder 9b erfolgte zum 1.1.2014 von Amts wegen ohne Antrag.
Bezüglich der Stufenzuordnung enthält § 27 Abs. 2 und 3 TVÜ-Bund spezielle Regelungen.
Mit Änderungsvertrag Nr. 6 vom 18.4.2018 zum TV EntgO Bund wurde mit Wirkung zum 1.3.2018 als neue Entgeltgruppe die EG 9c eingeführt.
Das Tätigkeitsmerkmal erfordert eine Heraushebung aus der EG 9b dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Dieses Merkmal war schon bislang in der Entgeltordnung enthalten und zwar als Fallgruppe 1 der EG 9b und ausgestaltet als Heraushebung aus den Fallgruppen 2 und 3 der EG 9b und Basismerkmal für die EG 10 bis 12. Die Eingruppierung in dieser Fallgruppe war jedoch nicht mit einem höheren Entgelt verbunden Der Beschäftigte erhielt also die gleiche Vergütung wie die Beschäftigten in den Fallgruppen 2 und 3, obgleich seine Tätigkeit mit besonderer Verantwortung verbunden war. Diese Ungleichgewichtung wurde mit der Verselbständigung dieser Fallgruppe in der neuen EG 9c beseitigt und die ursprüngliche EG 9 aufgespreizt in drei Entgeltgruppen, nämlich die EG 9a, 9b und 9c.
In der Entgeltordnung des Bundes sind hierzu neue Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, eingeführt worden...