Leitungsfunktion als einheitlicher Arbeitsvorgang
In einem Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen verlangte eine Sachgebietsleiterin von ihrem Arbeitgeber eine Bezahlung nach einer höheren Entgeltgruppe. Die Klägerin war nach der Entgeltgruppe (EG) 10 vergütet, verlangte nun jedoch die Eingruppierung in die EG 11. Sie begründete dies damit, dass sich der Anspruch aus der ihr zugewiesenen Sachgebietsleitung ergebe. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten "Leitung des Sachgebiets Personal und Organisation" sowie "Personal-, Organisation-, Grundsatzangelegenheiten/ Berichtswesen" würden einen einzigen Arbeitsvorgang im Umfang von 75 Prozent ihrer Gesamtarbeitszeit darstellen.
LAG: Einheitlicher Arbeitsvorgang, aber Merkmale der EG 11 nicht erfüllt
Die Klage der Sachgebietsleiterin hatte keinen Erfolg. Das LAG entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach der EG 11 hat.
Das Gericht stellt klar, dass Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang ist. Bei den Tätigkeiten der Klägerin handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit dem Arbeitsergebnis, sich der umfassenden Leitung des Sachgebiets anzunehmen. Alle Tätigkeiten seien darauf gerichtet, die im Sachgebiet der Klägerin anfallenden Aufgaben bestmöglich zu bewältigen und somit ihre Leitungsaufgabe auszuüben, auch wenn sie sich gerade mit anderen als originären Führungsaufgaben beschäftigt.
Die Klägerin hatte aber weder ausreichend dargelegt noch bewiesen, dass ihre Tätigkeit den Merkmalen der EG 11 entsprechen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.1.2023, 6 Sa 139/22 E).
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