Verpflichtung zur tariflichen Eingruppierung

In Berlin wurden zahlreiche neue Lehrkräfte, darunter insbesondere Quereinsteiger, nicht zeitnah einer Entgeltgruppe zugeordnet. Dadurch hat die Schulverwaltung das Mitbestimmungsrecht des jeweiligen Personalrats verletzt – so das Verwaltungsgericht Berlin.

Im Zusammenhang mit der Einstellung einer neuen Lehrkraft muss diese einer Entgeltgruppe und Stufe zugeordnet werden. Diese Zuordnung erfolgt anhand der Kriterien der Tarifverträge. Die Eingruppierung bestimmt den tariflichen Lohn der Beschäftigten. Die Personalvertretungen überprüfen im Mitbestimmungsverfahren die Rechtmäßigkeit der Zuordnung.

Schulverwaltung unterließ Eingruppierung

Die Berliner Schulverwaltung nahm in der Vergangenheit bei der Einstellung neuer Lehrkräfte mehrfach keine abschließende Zuordnung zu einer Entgeltgruppe vor. Dies war insbesondere bei Quereinsteigern der Fall, die eine andere berufliche Erfahrung mitbrachten. Bereits 2017 liefen deswegen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin, die jeweils mit Vergleichen endeten. Die Verpflichtungen aus den Vergleichen erfüllte die Schulverwaltung allerdings nicht.

Mitbestimmungsrecht des Personalrats verletzt

Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats betreffend den Bezirk Lichtenberg in 23 Fällen und das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bezogen auf den Bezirk Marzahn-Hellerdsorf in 28 Fällen verletzt wurde. Mit dem Urteil wurden die jeweiligen Dienststellenleitungen verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren einzuleiten.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss v. 11.1.2019, 62 K 5.18 PVL und 62 K 6.18 PVL)

Pressemitteilung VG Berlin