Eingruppierung einer Verkehrskontrolleurin nach TVöD
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, die seit 1996 als Verkehrskontrolleurin in Teilzeit bei der beklagten Stadt tätig ist. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen. Die Klägerin hält sich bislang für unzutreffend eingruppiert und verweist in diesem Zusammenhang auf weitere, neben der Stellenbeschreibung anfallende Tätigkeiten, wie beispielsweise die Einleitung von Abschleppmaßnahmen oder die Entgegennahme und Weiterleitung von Fundsachen. Insgesamt behauptet die Klägerin, sie sei mit mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit mit Angelegenheiten beschäftigt, die "gründliche Fachkenntnisse“ erforderten.
Die beklagte Stadt hält die vorgenommene Eingruppierung hingegen für zutreffend und hat in diesem Zusammenhang auf verschiedene erst- sowie zweitinstanzliche klageabweisende Urteile in Parallelangelegenheiten verwiesen.
Tätigkeit der Verkehrskontrolleurin erfordert „gründliche Fachkenntnisse“
Das Arbeitsgericht Solingen hat der Klage der Verkehrskontrolleurin stattgegeben.
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA zu zahlen. Die Tätigkeiten der Klägerin erforderten nach Auffassung des Arbeitsgerichts "gründliche Fachkenntnisse“ im Sinne des TVöD-VKA. Der Begriff der "gründlichen Fachkenntnisse“ beschränke sich dabei – wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 2012 bereits festgestellt habe (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.3.2012, 4 AZR 266/10) – nicht allein auf Rechtskenntnisse, sondern erfasse auch weitergehende Kenntnisse (Arbeitsgericht Solingen, Urteil vom 2.2.2017, 2 Ca 1745/15).
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