Eingruppierung eines Freilandartenschützers
Der Kläger, ein studierter Diplom-Biologe, ist seit 1998 im Umwelt- und Verbraucherschutzamt tätig. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 13.5.2019 entfallen 40 % der Arbeitszeit auf Prüfungen artenschutzrechtlicher Verbote und FFH-Verträglichkeitsprüfungen, 30 % auf Vorgänge außerhalb von Bebauungsplänen und weitere 30 % auf Artenschutzprogramme und Öffentlichkeitsarbeit.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass lediglich die Anforderungen der Entgeltgruppe 11 erfüllt sind und verweist auf die Möglichkeit, die Tätigkeit mit einem Bachelor in Landschaftsplanung und Naturschutz auszuführen.
Der Kläger fordert eine Höhergruppierung, da seine Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere. Er benötige Kenntnisse und Fähigkeiten, die in einem Bachelor-Studium nicht vermittelt werden.
Eingruppierung erfolgt nach BAT
Das BAG entschied zunächst, dass die Eingruppierung des Klägers sich nicht nach § 12 TVÖD/VKA richtet, sondern nach §§ 22, 23 BAT, da eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung bei dem Kläger anlässlich der Überleitung in die Entgeltordnung nicht stattgefunden hat (§ 29a Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA). Der Kläger hätte in die Entgeltgruppe 13 TVöD/VKA übergeleitet werden müssen, wenn eine „abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung“ sowie eine „entsprechende Tätigkeit“ vorgelegen hätte (vgl. Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a BAT).
Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
Sowohl nach der Definition des BAT als auch des TVöD/VKA verfügt der Kläger als Diplom-Biologe über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Hiervon ist das LAG zutreffend ausgegangen – so das BAG.
Setzt die Tätigkeit eine wissenschaftliche Hochschulbildung voraus?
Das Tätigkeitsmerkmal setzt zudem voraus, dass die vom Kläger auszuübende Tätigkeit dessen abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Maßgebend für die Beurteilung sind die den jeweiligen Arbeitsvorgang prägenden Tätigkeiten.
Das BAG entschied, dass hierbei unerheblich sei, ob ein speziellerer Studiengang - wie von der Beklagten vorgetragen – existiert. Maßgeblich sei allein, ob der Abgleich, zwischen den für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnissen und den Inhalten des abgeschlossenen Hochschulstudiums ergibt, dass das Hochschulstudium erforderlich ist.
Aufgrund der vom Kläger durchzuführenden FFH-Verträglichkeitsprüfungen bestünden Anhaltspunkte, dass der Kläger Tätigkeiten auszuüben hat, die ein Biologie Studium voraussetzen.
LAG hat Arbeitsvorgänge nicht selbst geprüft
Bezugspunkt der tariflichen Bewertung ist nach § 22 Abs. 2 BAT - dieser ist inhaltsgleich mit § 12 TVöD/VKA - der Arbeitsvorgang. Zur Aufhebung der Berufungsentscheidung führte, dass das LAG die Arbeitsvorgänge nicht selbst geprüft hat, sondern die vom Kläger vorgetragenen Arbeitsvorgänge dem Urteil zugrunde gelegt hat. Das BAG stellte fest, dass aus einer getrennten Auflistung von Tätigkeiten in der Arbeitsplatzbeschreibung keine Rückschlüsse auf die tatsächliche organisatorische Trennung möglich sind.
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