1. Veranlagung in den Fällen des § 1 Abs 3 EStG, § 1a EStG

 

Rz. 180

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den Voraussetzungen, die beschränkt Stpfl unter Anwendung der §§ 1 Abs 3, 1a EStG eine Veranlagung eröffnen, > Rz 139 ff. Zur Veranlagung von Stpfl, die nur für einen Teil des Kalenderjahres beschränkt steuerpflichtig sind, > Rz 164.

 

Rz. 181

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die beim > Betriebsstätten-Finanzamt (> Rz 161) zu beantragende Besteuerung als unbeschränkt Stpfl findet im Rahmen einer Veranlagung statt. Der Antrag ist unter Verwendung des in nahezu allen europäischen Sprachen aufgelegten Formulars "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" oder "Bescheinigung EU/EWR" zu stellen. Auf diesem Vordruck muss die für den Stpfl zuständige ausländische Steuerbehörde bestätigen, dass ihr nichts bekannt ist, was mit den Angaben des Stpfl zu seinen Einkommensverhältnissen und ggf denen seines > Ehegatten in Widerspruch steht. Diese Bestätigung ist die nach § 1 Abs 3 Satz 5 EStG unverzichtbare Bescheinigung; zu Ausnahmen vgl BMF vom 30.12.1996, BStBl 1996 I, 1506. Ergänzend > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 26 ff. Zum Ablauf der Antragsfrist > Rz 108 ff.

 

Rz. 182

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gibt das FA dem Antrag statt, wird der Stpfl nach den allgemein für unbeschränkt Stpfl geltenden Vorschriften des EStG ggf unter Berücksichtigung von § 1a EStG veranlagt (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 30 ff). Verheiratete Stpfl, die die Voraussetzungen des § 1a Abs 1 Nr 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 33) oder des § 1a Abs 2 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 35 ff) erfüllen, werden auf Antrag zusammen zur ESt veranlagt (> Ehegattenbesteuerung Rz 25 ff). Entsprechendes gilt für > Lebenspartner (vgl § 2 Abs 8 EStG; > Rz 8 mwN). Die Veranlagung erstreckt sich grundsätzlich auf alle > Inländische Einkünfte des Stpfl und ggf seines > Ehegatten; ausgenommen sind Einkünfte, die aufgrund eines DBA oder einer entsprechenden zwischenstaatlichen Vereinbarung der Höhe nach nur beschränkt besteuert werden dürfen. Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 30 ff. Im Rahmen des > Progressionsvorbehalt werden neben inländischen Lohnersatzleistungen iSd § 32b Abs 1 Nr 1 EStG auch im VZ bezogene > Einkünfte des Stpfl und ggf seines mit ihm zusammen veranlagten Ehegatten berücksichtigt, für die Deutschland unter Beachtung von § 50d Abs 7 bis 13 EStG kein oder aufgrund eines DBA nur ein der Höhe nach beschränktes Besteuerungsrecht hat, soweit deren Summe positiv ist (§ 32b Abs 1 Nr 3 EStG, ergänzend > Rz 38). Sind bei der Veranlagung Einkünfte zu erfassen, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff) oder nach § 50a EStG (> Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff) unterlegen haben, werden die Steuerabzugsbeträge auf die festgesetzte ESt angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG; > Rz 193).

 

Rz. 183, 184

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Randziffern einstweilen frei.

2. Veranlagung in den Fällen des § 50 Abs 2 Satz 2 Nr 4 EStG

 

Rz. 185

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zu den Voraussetzungen, unter denen einem beschränkt Stpfl sonst eine Antragsveranlagung ermöglicht wird, > Rz 143. Zur Veranlagung von beschränkt Stpfl von Amts wegen, weil als eines der > Lohnsteuerabzugsmerkmale ein Freibetrag nach § 39a Abs 4 EStG gebildet worden ist, > Rz 80, 84.

Das Abgeltungsprinzip des § 50 Abs 2 Satz 1 EStG gilt in diesen Fällen nicht für > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (vgl § 50 Abs 2 Satz 2 EStG). Für die Veranlagung gelten folgende Besonderheiten: Von den Lohneinkünften wird der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr 1a EStG) abgezogen, wenn keine höheren > Werbungskosten nachgewiesen werden; der SA-Pauschbetrag (§ 10c Abs 1 EStG; > Sonderausgaben Rz 120–122) wird abgezogen; die frühere Möglichkeit, höhere > Spenden (§ 10b EStG) nachzuweisen, ist bereits seit dem VZ 2010 weggefallen. Außerdem werden die geleisteten Versicherungsbeiträge zu einer Altersvorsorge, die der inländischen Basisversorgung (GRV, > Landwirtschaftliche Alterskasse sowie > Berufsständische Versorgungseinrichtungen) vergleichbare Leistungen erbringt (§ 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; > Sonderausgaben Rz 27–31) berücksichtigt, soweit sie auf den Zeitraum entfallen, in dem > Arbeitslohn iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (> Inländische Einkünfte Rz 2 ff) bezogen worden ist. Ebenso werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Bei Beiträgen zu einer PKV sind allerdings nur die Beiträge für eine Basisversorgung begünstigt (§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG; > Sonderausgaben Rz 36–42). Der ArbN- und der SA-Pauschbetrag ermäßigen sich zeitanteilig, wenn inländischer Arbeitslohn nicht während des gesamten Kalenderjahres zugeflossen ist (§ 50 Abs 1 Satz 5 EStG). Zur Berücksichtigung von Kindern > Kinderfreibeträge Rz 30. Zur Anwendung des > Progressionsvorbehalt Rz 13 ff.

 

Rz. 186

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der beschränkten Steuerpflicht unterliegende > Einkünfte, für die die ESt nicht durch den Steuerabzug abgegolten ist (vgl § 50 Abs 2 Satz 1 EStG; – zB solche aus Gewerbebetrieb –), werden grundsätzlich gemäß § 25 EStG von Amts wege...

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