Rz. 120

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

SA werden nicht nur bei einer Veranlagung zur ESt, sondern bei ArbN bereits beim LSt-Abzug (> Lohnsteuertarif Rz 36) und bei anderen Stpfl bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer berücksichtigt. Im Einzelnen gilt:

 

Rz. 121

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für SA, die nicht Vorsorgeaufwendungen iSd > Rz 27–44 sind, wird ein Sonderausgaben-Pauschbetrag in Höhe von 36 EUR – bei zusammenveranlagten Ehegatten/Lebenspartnern (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) von 72 EUR – abgezogen, wenn der Stpfl nicht höhere Aufwendungen nachweist (§ 10c EStG). Durch den Pauschbetrag werden die SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7 und 9 sowie Abs 1a und des § 10b EStG, zB KiSt und Spenden, abgegolten. Den Pauschbetrag können alle unbeschränkt Stpfl beanspruchen; auf die Art der > Einkünfte kommt es dann nicht an. Gilt für den Spfl allerdings nur beschränkte Steuerpflicht, so ist § 10c EStG nicht anzuwenden, außer es handelt sich um einen > Arbeitnehmer, der inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 49 Abs 1 Nr 4 EStG (> Inländische Einkünfte Rz 3 ff) erzielt; dann kann der Pauschbetrag – ggf vielleicht nur zeitanteilig – abgezogen werden (§ 50 Abs 1 Sätze 3 bis 5 EStG; Einzelheiten > Beschränkte Steuerpflicht Rz 86, 90).

 

Rz. 122

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Für ArbN sieht § 39b Abs 2 Nr 3 EStG darüber hinaus beim LSt-Abzug eine Vorsorgepauschale vor. Seit dem VZ 2010 wird bei der Veranlagung keine Vorsorgepauschale mehr angesetzt (vgl § 10c Abs 2 bis 5 EStG idF bis 2009). Zu Einzelheiten > Vorsorgepauschale.

Zur Berücksichtigung von SA im > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 70 ff.

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