Rz. 35

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

In den Fällen des umständlich formulierten § 1a Abs 2 EStG wird aus Gründen der Gleichbehandlung (> Gleichheitssatz) auch der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte eines unbeschränkt Stpfl auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, damit die Vorschriften über die > Ehegattenbesteuerung (§ 26 Abs 1 Satz 1 EStG) angewendet werden können, besonders der Splittingtarif. Für die Regelung des § 1a Abs 2 EStG kommen folgende Fallgruppen in Betracht:

 

Rz. 35/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Stpfl, die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind. Das sind deutsche Beschäftigte öffentlich-rechtlicher ArbG im Ausland; zu den Einzelheiten > Rz 8 ff. Hinzukommen muss, dass solche Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 Satz 2 bis 5 EStG erfüllen, also ihre Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegen oder die verbleibenden Einkünfte nachweislich den > Grundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG nicht übersteigen; zu Einzelheiten > Rz 21 ff.
 

Beispiel 1:

Die B lebt mit ihrem Ehemann in Brüssel (Belgien). Sie ist deutsche Staatsangehörige und bezieht ausschließlich Arbeitslohn aus einer deutschen öffentlichen Kasse, für die Deutschland das Besteuerungsrecht hat. Der Ehemann, ein Spanier, arbeitet als Beamter der EU und bezieht aus dieser Tätigkeit seine Einkünfte; weitere Einkünfte haben die Eheleute nicht. Die Einkünfte des Ehemannes unterliegen nach Art 13 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften einer zu deren Gunsten erhobenen Steuer; von nationalen Steuern sind sie befreit (> Europäische Union Rz 14).

Da die Einkünfte des Ehemannes aufgrund multilateraler Vereinbarungen von nationaler Steuer befreit sind, werden sie in die Prüfung der Einkunftsvoraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG nicht einbezogen (> Rz 23). B ist mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Da der Wohnsitz des Ehemannes in einem EU-Mitgliedstaat liegt, werden die Eheleute auf Antrag in Deutschland zusammen veranlagt (§ 1a Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2 EStG).

 

Beispiel 2:

Der Stpfl A ist Deutscher und als Beamter des deutschen auswärtigen Dienstes an der Botschaft in Moskau beschäftigt. Seine Bezüge erhält er aus der Kasse des Auswärtigen Amtes. Er ist verheiratet; seine Ehefrau übt eine Teilzeitbeschäftigung aus, aus der sie Einkünfte in Höhe von umgerechnet 200 EUR monatlich erzielt.

A ist in Deutschland nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Diese unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf seine Ehefrau, weil deren Arbeitseinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Aus § 1a Abs 1 EStG, der über § 1a Abs 2 EStG entsprechend gilt, lässt sich die unbeschränkte Steuerpflicht nicht herleiten, weil die Ehefrau ihren Wohnsitz/Dienstort nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat.

A und B erfüllen insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG (> Rz 35/2) als A seine Einkünfte mindestens zu 90 % in Deutschland versteuert und die Ehegatten gemeinsam keine Einkünfte von mehr als der Hälfte des Grundfreibetrags im Kalenderjahr haben (die russische Föderation gehört zur Ländergruppe 3), die nicht der deutschen ESt unterliegen. Aber auch insoweit steht einer Zusammenveranlagung entgegen, dass der Ehegatte seinen Wohnsitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat (vgl § 1a Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2 Satz 2 und Nr 1 Satz 2 Buchst a EStG). A ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, erfüllt aber nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und wird als ‚unverheiratet’ besteuert.

 

Rz. 35/2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Stpfl, die nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Zu Einzelheiten > Rz 20 ff. Hinzukommen muss, dass solche Stpfl die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 EStG erfüllen; der Ehegatte kann an einem ausländischen Dienstort des ArbN außerhalb der EU/des EWR wohnen.
 

Beispiel 3:

Der Stpfl hat weder Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er hat die spanische Staatsangehörigkeit, ist im öffentlichen Dienst beschäftigt und erhält seinen Lohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse; sein Dienstort liegt in Kanada. Seine Ehefrau, die mit ihm zusammen am ausländischen Dienstort lebt, hat nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Mitgliedstaats. Die Ehefrau ist nicht berufstätig.

Der Stpfl erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 EStG, ohne aber deutscher Staatsangehöriger zu sein. Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl § 1 Abs 1 EStG) kommt für ihn nur die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nach § 1 Abs 3 EStG in Betracht, die er beantragt hat. Ein Antrag auf Zusammenveranlagung in Deutschland kann nicht auf § 1a Abs 1 EStG gestützt werden, weil diese Regelung nicht für Fälle des § 1 Abs 2 EStG gilt; außerdem wird in § 1a Abs 1 EStG der Wohnsitz des Ehegatten in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat vorausgesetzt.

Der Stpfl kann gleichwohl mit seiner Ehefrau in Deutschland zusam...

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