Rz. 30

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder haben grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtige Eltern iSv § 1 Abs 1 – 3 EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Für sie werden > Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt zum Abruf durch den ArbG bereitgestellt; zu Einzelheiten > Rz 120 ff.

 

Beispiel 1 (der Grundfall):

M und F sind in Deutschland ansässig. Sie sind Eltern eines minderjährigen Kindes, das in ihrer gemeinsamen Wohnung lebt. Für dieses Kind haben M und F Anspruch auf > Kindergeld Rz 10. Außerdem wird bei M, der als ArbN erwerbstätig ist, eine Kinderfreibetragszahl als > Lohnsteuerabzugsmerkmale Rz 10 berücksichtigt. Wenn das FA für M und F nach Ablauf des Kalenderjahres eine > Veranlagung von Arbeitnehmern durchführt, wird geprüft, ob das Kindergeld oder die sich durch Abzug der Freibeträge für Kinder ergebende Steuerermäßigung günstiger ist.

 

Rz. 31

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Hat der unbeschränkt Stpfl im > Inland keinenWohnsitz oder seinen gewöhnlichen > Aufenthalt oder ist er aus anderen Gründen im Inland nicht meldepflichtig, erhält das BZSt von der > Kommunale Meldebehörde keine Daten. Dafür kommen Personen in Betracht,

 

Rz. 31/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

die nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind, also im Ausland ansässige deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff). Dazu gehören ua > Auslandslehrer, > Auslandsbeamte sowie die Angehörigen des deutschen diplomatischen und konsularischen Dienstes im Ausland und Angehörige der Bundeswehr, die im Ausland Dienst tun, sowie deutsche > Ortskräfte (EFG 2011, 1984; ergänzend vgl A 2.2 DA-KG [> Rz 9]), oder
 

Rz. 31/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

die nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20 ff). Zu den für § 1 Abs 3 EStG in Betracht kommenden Personen können im Inland berufstätige > Grenzpendler sowie im Ausland wirkende ArbN von > Staatsnahe Einrichtungen gehören.
 

Beispiel 2:

Ein in den Niederlanden ansässiger ArbN (A) bezieht Einkünfte, die zu 90 % der deutschen ESt unterliegen und beantragt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden (> Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 27). Seine von ihm geschiedene Ehefrau (E) lebt ebenfalls in den Niederlanden; sie erzielt keine Einkünfte, die der deutschen ESt unterliegen. A und E haben ein gemeinsames 17 Jahre altes Kind (K), das bei der Mutter E lebt.

A erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs 3 EStG. Da E in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann das FA dem A für K die (doppelten) Freibeträge für Kinder (> Rz 35) auf der > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 2 eintragen.

Ein für K an A oder E in den Niederlanden gezahltes Kindergeld wird bei der im Rahmen der Veranlagung vorgesehenen Prüfung, ob die Freibeträge für Zwecke der ESt-Festsetzung abzuziehen sind, ungekürzt – allerdings begrenzt auf die Höhe des deutschen Kindergelds – berücksichtigt, indem es beim Abzug der Freibeträge der tariflichen ESt hinzugerechnet wird (§ 31 EStG; zu Einzelheiten > Rz 120 ff).

 

Beispiel 3:

Der deutsche Staatsangehörige B hat sich nach dem frühzeitigen Tod seiner Ehefrau nach Warschau versetzen lassen. Seine Wohnung in Deutschland hat er aufgegeben. Er lebt in Polen und wirkt dort als Lehrer an der > Willy-Brandt-Schule. Seine Bezüge zahlt eine deutsche > Öffentliche Kasse (> Internationale Schulen Rz 4). Damit bleibt er in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (> Auslandslehrer Rz 4/1); seine Bezüge sind iSv § 49 EStGInländische Einkünfte Rz 2/2. B erhält für seine bei ihm lebenden beiden minderjährigen Kinder das ungeminderte > Kindergeld Rz 11/2 aus Deutschland.

Für Zwecke des LSt-Abzugs hat B eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 2 vom FA bekommen. Darauf wird die Steuerklasse II und die Kinderfreibetragszahl (vgl § 38b Abs 2 Satz 1 EStG) bescheinigt.

 

Rz. 32

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Bei anderen Personen, die lediglich beschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 4 EStG sind, werden die Belastungen durch Kinder in Deutschland nicht mit Freibeträgen für Kinder iSv § 32 EStG berücksichtigt; das gilt auch für ArbN (§ 50 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine Entlastung obliegt grundsätzlich dem Wohnsitzstaat (zum TerritorialprinzipKindergeld Rz 12; dort auch zu Ausnahmen). Nicht alle Kindergeldberechtigten haben Anspruch auf Freibeträge für Kinder iSv § 32 EStG.

 

Rz. 32/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes ist für seine Berücksichtigung nach § 32 EStG nicht erforderlich; zu Einzelheiten > Rz 45 ff.

 

Rz. 32/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erfüllen die Eltern nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs 1 EStG; > Ehegattenbesteuerung Rz 1), steht beiden Elternteilen grundsätzlich ein eigener Kinderfreibetrag zu (> Rz 36). Bei einer Zusammenveranlagung der Eltern wird ein verdoppelter Freibetrag angesetzt (> Rz 35).

Ist nur einer der Eltern...

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